Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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geltend machen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern nicht um eine homogene Gruppe handelt. Es wird also Gewinner und Verlierer geben. Insgesamt halten sich die Verschiebungen aber in bescheidenem Rahmen.

Die Verwertungsgesellschaften als Vertreter der Urheberinnen und Urheber werden dank der Standardisierung von Softwareschnittstellen und der Auskunftspflicht der Werknutzer ihren Verwaltungsaufwand verringern können. Zudem erhalten sie neue Verwertungsmöglichkeiten im Bereich der wissenschaftlichen Nutzung grosser Textdatenmengen und der Verwendung von verwaisten Werken.

Werkvermittlerinnen und Werkvermittler

Diejenigen Hostingdienstleister, die der bestehenden Selbstregulierung der Branche nicht beitreten, müssen künftig den Zugriff auf Inhalte, die gemäss einer vom IGE geführten Liste nicht lizenziert und somit widerrechtlich sind, sperren und entsprechende aufklärende Hinweise versenden. Der Aufwand für das Versenden der aufklärenden Hinweise wird von den Rechteinhabern übernommen.

Konsumentinnen und Konsumenten

Konsumentinnen und Konsumenten gehören zur Nachfrageseite des Kulturgütermarkts. Sie sind an einem möglichst grossen Angebot und niedrigen Preisen interessiert. Wie in jedem Markt kommt auch im Kulturgütermarkt ein grosses Angebot nur dann zustande, wenn die Urheberinnen und Urheber damit rechnen können, dass sie ihre Investitionen mit mindestens kostendeckenden Preisen amortisieren können. Dieser Zusammenhang ist bei einem Teil der Konsumentinnen und Konsumenten etwas in Vergessenheit geraten. Das gilt insbesondere für den Bereich der digitalen Angebote, die über das Internet zugänglich sind. Der Download ab offensichtlich illegaler Quelle wird zwar künftig nicht mehr möglich sein. Das führt aber mittel- und langfristig dazu, dass das bestehende Niveau des legalen Angebots aufrechterhalten bleibt. Konsumentinnen und Konsumenten, die ab offensichtlich illegaler Quelle Werke herunterladen wollen, werden mit aufklärenden Hinweisen auf ihr Verhalten aufmerksam gemacht. Die entsprechenden Kosten werden von den Rechteinhabern getragen.

Wer künftig Speichermedien kauft, profitiert direkt von der Anpassung der gesetzlichen Grundlage für die Leerträgervergütung.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft erhalten die Möglichkeit, grosse Textbestände technisch zu analysieren, auch wenn diese urheberrechtlich geschützt sind. Zudem werden sie davon profitieren, dass die Bibliotheken ihre Verzeichnisse künftig mit Titelseiten und Inhaltsverzeichnissen der Werke anreichern dürfen. Ausserdem dürften sie von der grösseren Verfügbarkeit verwaister Werke einen positiven Nutzen haben.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Bei vielen Teilnehmern am Kulturgütermarkt handelt es sich um KMU. Sie sind unterschiedlich von den Änderungen betroffen, je nachdem zu welcher Kategorie von Akteuren sie gehören. Insgesamt haben aber alle ein Interesse an Rahmenbedingungen, die den modernen Gegebenheiten entsprechen. Das Gesamtpaket ist sowohl zwischen den verschiedenen Anspruchsgruppen als auch gesamtwirtschaftlich ausgeglichen. Die Auswirkungen auf die KMU werden insgesamt entsprechend gering sein.