Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/12: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 21 Seiten

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Überprüfung der Gestehungskosten und

der Vergütungssätze von KEV-Anlagen

Die effektiven Vergütungssätze für Anlagen werden anteilsmässig nach Leistungsklassen berechnet. Für die jeweiligen Leistungsklassen ergeben sich somit angenähert folgende Vergütungssätze:

Tabelle 3: Vergütungssätze von Kleinwasserkraftwerken

kW Rp./kWh Rp./kWh Rp./kWh Rp./kWh

< 10 (35.1) 27.9 (7.2) 6.2

< 50 (19.2) 21.1 (4.3) 4.5

< 300 12.2 14.9 2.8 3.4 < 1000 8.9 10.9 1.4 2.8 < 10‘000 6.6 6.9 1.4 2.8

Bei Kleinstanlagen bis 50 kW würden demzufolge höhere effektive Vergütungssätze als heute resultieren, für Anlagen kleiner als 10 kW müssten sie auf über 30 Rp./kWh erhöht werden. Im Kontext der generellen Preisentwicklung der erneuerbaren Energien und aufgrund der grossen Bandbreite der Gestehungskosten bei Kleinstwasserkraftwerken rechtfertigt sich eine solche Erhöhung jedoch kaum,

weshalb auf eine Anpassung der Vergütungssätze in den untersten beiden Leistungsklassen verzichtet wird.

Die soeben ermittelten Vergütungssätze gelten für Anlagen der Kategorie 2 (Nebennutzungsanlagen und Anlagen an bereits genutzten Gewässerstrecken). Bei Anlagen der Kategorie 1 (Anlagen an natürlichen Gewässern) wurden bisher die für Anlagen mit einer Leistung von 300 kW resultierenden Vergütungssätze auch für kleinere Anlagen angewendet. Somit betragen die Vergütungssätze für Anlagen bis 300 kW der Kategorie 1 neu 13,9 Rp./kWh (bisher 16,1 Rp./kWh) für die Grundvergütung und 3,1 Rp./kWh (bisher 3,6 Rp./kWh) für den Wasserbau-Bonus.

3.4.1 Druckstufen-Bonus

Die Auswertung der Gestehungskosten in Abhängigkeit der Fallhöhen hat weiterhin eine negative Korrelation zur Fallhöhe ergeben. Die Ergebnisse sind jedoch wenig aussagekräftig und die Unterschiede gegenüber den heutigen Sätzen sehr gering, weshalb auf eine Anpassung des Druckstufenbonus verzichtet wird.