Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/12: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 21 Seiten

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Überprüfung der Gestehungskosten und der Vergütungssätze von KEV-Anlagen

2 Berechnungsgrundlagen

Die Vergütungssätze werden aufgrund der Gestehungskosten von Referenzanlagen festgelegt. Damit wird bewusst darauf verzichtet, Einzelanlagen zu beurteilen und fallspezifische Vergütungssätze zu bestimmen. Dadurch kann einerseits auf aufwändige Prüfungen der Gestehungskosten jeder

Einzelanlage verzichtet werden, wodurch die Vollzugskosten pro Anlage entsprechend geringer ausfallen. Andererseits bedingt das Referenzanlagensystem, dass Einzelanlagen tiefere oder höhere Gestehungskosten als die Referenzanlage aufweisen können.

Die Stromgestehungskosten ergeben sich aus den Kapitalkosten (inkl. der Finanzierungskosten von Fremdkapital), den fixen und den variablen Betriebskosten, allfälligen Brennstoffkosten, der

angestrebten Kapitalverzinsung über den Betriebszeitraum sowie den Nebenerlösen.

Mittels einer komplexen Berechnungsmechanik der Vergütungssätze auf Basis von bestimmten Kenndaten wie Leistung oder Anlagentyp sowie der Vergütungssatzberechnung über die äquivalente Leistung wird versucht, die Abweichung zwischen den effektiven Gestehungskosten und denen der Referenzanlage so gering wie möglich zu halten. Die Vergütungssätze werden so bestimmt, dass sich für die Referenzanlage über die gesamte Vergütungsdauer unter Berücksichtigung eines

Anlagenrestwertes eine kostendeckende Vergütung (bei einem gegebenen durchschnittlichen

Kapitalkostensatz (WACC)) ergibt.

2.1 Kapitalkostensatz (WACCs)

2015 hat das Bundesamt für Energie (BFE) die Aktualisierung des Kapitalkostensatzes (WACCs1) für die KEV-Vergütungen in Auftrag gegeben. Überprüft wurden die Risikoprofile der einzelnen Technologien sowie die einzelnen bestimmenden Parameter des WACCs. Die Einteilung in zwei Risikoklassen Windkraft-, Photovoltaik- und Kleinwasserkraftanlagen einerseits2 und Biomasseanlagen anderseits, ist bestehen geblieben. Biomasseanlagen weisen i.d.R. ein höheres Risiko auf, weil sie den Schwankungen des Biomassepreises (Brennstoffe oder Substrate) ausgesetzt sind.

Aufgrund der Veränderung des Betafaktors3 sowie der Grenzwerte bei der Bestimmung des risikolosen Fremdkapitalzinses, sind die WACCs gesunken. Ausserdem wurde der hinterlegte Steuersatz von 21,17 % auf 18 % (KPMG, 20144) angepasst.

Tabelle 1: Kapitalkostensatz (WACCs)

WACCs Bisher Ab 1.1.2017

Windkraft-, Photovoltaik- und Kleinwas- 4.75 % 3.97 % serkraftanlagen Biomasseanlagen 5.18 % 4.33 %

1 WACCs = WACC nach Steuern

2 Die Risiken von Windkraft-, Photovoltaik- und Kleinwasserkraftanlagen sind grundsätzlich vergleichbar (geringe kommerziellen Risiken, keine Brennstoffrisiken und keine Absatzrisiken für Koppelprodukte). Die drei Technologienunterliegen aber den kurzfristigen Wettereinflüssen.

3 Ausdruck für die Risikohöhe einer Investition.

4 Die Änderung der Methodik vom KPMG Corporate and Indirect Tax Rate Survey führte zu niedrigeren Steuersätzen.