Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/12: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Überprüfung der Gestehungskosten und der Vergütungssätze von KEV-Anlagen

bzw. Gewerbegebäuden befinden und somit von tieferen Elektrizitätstarifen profitieren. Diese Anpassung wird auch für Anlagen grösser 1‘000 kW übernommen.

Die Rückliefertarife für Anlagen ausserhalb der Förderung befinden sich heute je nach Anlagegrösse und Region in der Regel zwischen 4 und 10 Rp./kWh. Eine Abschätzung solcher Preise in über 20 Jahre ist mit grosser Unsicherheit behaftet. Für die Referenzanlagen werden Rückliefertarife von 5 bis 6 Rp./kWh angenommen.

4.3 Gestehungskosten

Insgesamt sinken die Gestehungskosten für Photovoltaik-Anlagen aller Grössen weiter. Die

Investitionskosten nehmen nicht mehr so stark ab wie bisher. Für die Absenkung 2017 spielen

hauptsächlich die Betriebs- und Unterhaltskosten sowie der Eigenverbrauch eine tragende Rolle. Die Reduktion ist v.a. bei kleinen Anlagen deutlich, was zu einem grossen Teil auf die Betriebs- und Unterhaltskosten zurückzuführen ist.

4.4 Vergütungssätze

Die Anpassung der obengenannten Parameter führt zu einer bedeutenden Reduktion der

Vergütungssätze (Abschnitt 4.2). Günstige Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauchsgrad werden jedoch weiterhin eine Rentabilität von 3,97 % (gesunkene Kapitalkosten, WACC von 4,75 auf 3,97 %) aufweisen. Die restlichen Anlagen werden entweder eine tiefere Rentabilität erzielen oder für den Moment nicht realisiert.

Im Rahmen der vorliegenden EnV-Revision werden folgende Vergütungen beantragt. Die Absenkung erfolgt in zwei Etappen per 1.4.2017 und per 1.10.2017:

Tabelle 5: Vergütungssätze Photovoltaik-Anlagen

KEV-Vergütungen (Rp./kWh) Ab 1.10.2016 Ab 1.4.2017 Ab 1.10.2017 Reduktion

30 kW Anlage 19,0 16,3 13,7 - 28 %

100 kW Anlage 16,6 15,1 13,7 - 17 %

1000 kW Anlage 15,3 14,5 13,7 - 10 %

3000 kW Anlage 15,3 14,5 13,7 - 10 %

Achtung: Die obige Tabelle zeigt die Vergütungssätze für Anlagen mit einer exakten Leistung von 30, 100, 1'000 und 3'000 kW. Im Anhang 1.2 Ziff. 3.1.2 EnV sind die Vergütungssätze jedoch in Leistungsklassen gegliedert, aus denen der Vergütungssatz anteilsmässig berechnet wird. Deshalb weichen die dortigen Zahlen von der obigen Darstellung ab.

Die Vergütungssätze für integrierte Anlagen bis 100 kW sind wie bisher 15 % höher als jene der angebauten Anlagen.