Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/12: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

Überprüfung der Gestehungskosten und der Vergütungssätze von KEV-Anlagen

(1) Die Vollaststunden sind über die Zeit konstant geblieben. Jedoch sind erhebliche Abweichungen

in der Praxis zu beobachten.

(2) Strengere gesetzliche Auflagen vor allem im Umweltbereich (u.a. Luft- und Wasserschutz) haben

zu deutlich höheren Investitionskosten beigetragen.

(3) Die Effizienz im Betrieb solcher Anlagen hat wesentlich zugenommen, dementsprechend werden

die Betriebs- und Unterhaltskosten nach unten korrigiert.

(4) Die Erträge aus den Entsorgungsgebühren sind nach unten angepasst worden. Allgemein sind die

Erlöse aus der Verwertung von Grüngutabfällen gesunken. Der Wärmeverkauf, als alternative Einnahmequelle, nimmt zu, deckt aber die Differenz noch nicht.

7.3 Gestehungskosten

Tendenziell sind die Investitionskosten bei landwirtschaftlichen Biogasanlagen stabil geblieben.

Hingegen ist bei gewerblich-industriellen Biogasanlagen ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Grund dafür sind neue und strengere gesetzliche Rahmenbedingungen im Bereich der ökologischen

Anforderungen, die zusätzliche Investitionen bedingen.

Bei grösseren Anlagen haben die Betriebskosten, dank Effizienzgewinnen, in der Tendenz leicht abgenommen. Für kleinere und mittlere Anlagen führte aber eine gegenüber 2012 höhere

Arbeitsbelastung zu Mehrkosten. Für landwirtschafltiche Biogasanlagen sind auch die gestiegenen Kosten für die Beschaffung von energiereichen Co-Substraten zu erwähnen.

Die Nebenerlöse, speziell im Landwirtschaftsbereich (Dünger- oder Wärmeverkauf) wurden

gegenüber 2012 deutlich nach oben angepasst. Im Gegensatz dazu sind diese Nebenerlöse im industriellen Bereich gegenüber 2012 nach unten angepasst worden. Dies aufgrund der sinkenden Erträge aus den Entsorgungsgebühren.

Ausserdem sind die Kapitalkosten (WACCs) niedrieger geworden.

Unter Berücksichtigung dieser Effekte resultiert, dass sich die Gestehungskosten über die Zeit nicht wesentlich verändert haben.

7.4 Vergütungssätze

Aufgrund der ermittelten Gestehungskosten werden die Grundvergütungen und der

Landwirtschaftsbonus nicht angepasst.