Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/12: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 21 Seiten
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Überprüfung der Gestehungskosten und
der Vergütungssätze von KEV-Anlagen
Für die Einmalvergütung werden lediglich die Investitionskosten für die Festlegung des Grund- und Leistungsbeitrages berücksichtigt. Diese dürfen gemäss Energiegesetz (Art. 7abis) 30 % der Investitionskosten von Referenzanlagen nicht überschreiten. Im Durchschnitt werden die Einmalvergütungen neu nur noch 15 bis 25 % der Anlagenkosten decken.
Tabelle 6: Einmalvergütungen für angebaute und freistehende Anlagen
Einmalvergütungen Ab 1.10.2015 Ab 1.4.2017 Ab 1.10.2017 Reduktion
Grundbeitrag (Fr.) 1'400 1'400 1'400 - Leistungsbeitrag (Fr./kW) 500 450 400 -20 %
Die Einmalvergütung für integrierte Anlagen betragen ab April 2017:
Tabelle 7: Einmalvergütungen für integrierte Anlagen
Einmalvergütungen Ab 1.10.2015 Ab 1.4.2017 Ab 1.10.2017 Reduktion
Grundbeitrag (Fr.) 1'800 1'700 1'600 -11 % Leistungsbeitrag (Fr./kW) 610 540 460 -25 %