Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/12: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 21 Seiten

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Überprüfung der Gestehungskosten und

der Vergütungssätze von KEV-Anlagen

3.2 Referenzanlage und Berechnungsmethode

Die Kostenstruktur von Kleinwasserkraftwerken ist sehr heterogen und umfasst für Anlagen innerhalb einer Leistungsklasse eine grosse Bandbreite an Gestehungskosten. Abgestützt auf die obengenannten Erhebungen wurde eine mittlere Kostenfunktion für die Referenzanlage definiert. Die Änderungen in den Vergütungssätzen ergeben sich somit primär aufgrund der neuen Datenbasis, sowie aus den veränderten Rahmenbedingungen zum WACC. Aufgrund der Heterogenität der Kostenstruktur und der Standorteigenschaften der untersuchten Anlagen sind Angaben zur Kostenentwicklung einzelner Komponenten wenig aussagekräftig. Auf deren detaillierte Untersuchung wurde deshalb verzichtet.

3.3 Berechnung der Gestehungskosten

Die jährlichen Abschreibungs- und Kapitalkosten der Referenzanlagen wurden mittels Annuitätenmethode auf Basis der mittleren Investitionskosten von projektierten Anlagen ermittelt. Die Investition wurde in Bestandteile aufgeteilt, die über 25 Jahre (Technik, Elektromechanik, Steuerung, etc.), beziehungsweise über 50 Jahre (Wasserbau, Planung, etc.) abgeschrieben werden7. Zusammen mit den jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten wurden die jährlich wiederkehrenden Gesamtkosten sowie die daraus resultierenden Gestehungskosten pro kWh ermittelt.

3.3.1 Grundvergütung

Für die Ermittlung der Grundvergütung wurden Wasserbaukosten bis zu einer maximalen Höhe von 20 % an den Gesamtkosten berücksichtigt. Ab einem Anteil von mehr als 20 % kann ein Wasserbau-Bonus in Anspruch genommen werden.

3.3.2 Wasserbau-Bonus

Für die Ermittlung des Wasserbau-Bonus wurden nur noch Anlagen berücksichtigt, bei denen der Anteil der Wasserbaukosten an den Gesamtinvestitionskosten über 20% liegt. Die Wasserbaukosten wurden dabei voll angerechnet. Die Differenz der Gestehungskosten dieser Anlagen zu den Gestehungskosten für die Grundvergütung dient als Basis für die Berechnung des Wasserbau-Bonus.

3.3.3 Druckstufenbonus

Die Grundvergütung und der Wasserbau-Bonus sind einzig abhängig von der äquivalenten Leistung. Für die Bestimmung des Druckstufenbonus wurden die auf der äquivalenten Leistung basierenden Vergütungen mit den effektiven Gestehungskosten der projektierten Anlagen verglichen. Diese Differenzen in Abhängigkeit der Fallhöhe bilden die Basis für den Druckstufenbonus.

7 Abschreibedauern gemäss Handbuch Kleinwasserkraftwerke – Informationen für Planung, Bau und Betrieb, BFE 2012