Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/12: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 21 Seiten
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Überprüfung der Gestehungskosten und
der Vergütungssätze von KEV-Anlagen
(5) Der Ölpreis stellt i.d.R. einen Benchmark für die Bestimmung des Wärmepreises dar. In letzter
Zeit war der Ölpreis sehr volatil und unberechenbar. Die Wärmeerlöse in den Wärmelieferverträgen sind jedoch oft nur geringfügig abhängig von den aktuellen Ölpreisen. Somit ist es angemessen sich für die Berechnung an einem langfristigen Durchschnittspreis zu orientieren. Aufgrund von aktuellen Erkenntnissen wird eine Senkung der Erträge aus dem Wärmeverkauf von ca.
10% für alle Anlagengrössen erwartet.
6.3 Gestehungskosten
Biomasseanlagen sind weniger investitionsintensiv als andere KEV-Technologien. Die Betriebskosten, v.a. Brennstoffkosten, machen je nach Anlage mehr als die Hälfte der Gestehungskosten aus. Somit sind die Auswirkungen der Absenkung des WACCs sowie des Eurokurses weniger ausgeprägt als andere Technologien.
Die Betriebskosten sind seit der letzten Überprüfung der Gestehungskosten relativ stabil geblieben. Etwas gesunken sind die Erlöse aus dem Wärmeabsatz, was dazu führte, dass die Gestehungskosten stiegen. Demgegenüber stehen die gesunkenen Kapitalkosten (tieferen WACCs) sowie die im Durchschnitt geringeren Investitionskosten. Insgesamt heben sich die entgegengesetzen Effekten auf, so dass keine wesentliche Veränderung der Gestehunsgkosten zu beobachten war.
6.4 Vergütungssätze
Aufgrund der Resultate der durchgeführten Überprüfung besteht kein Anpassungsbedarf bei den Vergütungssätzen für neue Holzheizkraftwerke, da die Gestehungskosten der Referenzanlagen immer noch gedeckt sind.