Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 19 Seiten

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allenfalls sei eine Gesetzesanpassung oder eine Härtefallklausel in Betracht zu ziehen (SSV). Kämen zur Beseitigung des Problems nur der vermehrte präventive und repressive Einsatz von sicherheits- und fremdenpolizeilichen Massnahmen in Frage, so erachten die Städte es als zwingend notwendig, dass der Bund ihnen entsprechende finanzielle und logistische Mittel zur Verfügung stellt (SSV). Der Kanton GE verlangt minimale Regelungen, insbesondre bezüglich der Kontrolle des Aufenthalts im Kantonsgebiet.

Finanzielle Konsequenzen

Der Kanton BL bittet um eine ausdrückliche Bestätigung im erläuternden Bericht, wonach die geplanten Änderungen zu keinen Mehrkosten bei den Kantonen führen werden. Der Kanton JU nimmt zur Kenntnis, dass die Verordnungsanpassungen auf personeller und finanzieller Ebene keine bedeutenden Auswirkungen haben sollten, die sich nicht bereits aus den neuen Gesetzesbestimmungen ergeben. Der Kanton GE und die KKJPD gehen davon aus, dass sich je nach Ausgestaltung der Verordnungen ein erheblicher personeller resp. finanzieller Mehraufwand ergeben kann.

Verschiedenes

GE verlangt die Bestätigung, dass es beim Erlöschen der Bewilligung nach Artikel 61

Absatz 1 Buchstabe e oder f AuG nicht möglich ist, wie bei den Verfügungen in Anwendung von Artikel 61 Absatz 2 AuG eine (Feststellungs-)Verfügung zu verlangen, die

gegebenenfalls angefochten werden könnte, wodurch der Vollzug der strafrechtlichen

Landesverweisung entsprechend verlängert würde.

Der Kanton LU führt aus, dass die Verfahrensdauer mit dem Inkrafttreten der

Gesetzesbestimmungen auf Grund neuer Verfahrensvorschriften zunehmen würde. Es ist für LU unverständlich, warum die Landesverweisungen nur im ordentlichen Gerichtsverfahren angeordnet werden können.