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Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 17 Seiten
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Verordnung über die Einführung der Landesverweisung
Vorentwurf
vom …
I
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit
Art. 52 Abs. 1 Bst. e
1Sind die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1–3 AsylG) erfüllt, kann Asylsuchenden eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
e. gegen sie keine rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisdes Strafgesetzbuchs2 (StGB) oder Artikel 49a oder 49abisdes Militärstrafgesetzes von 13. Juni 19273 (MStG) ausgesprochen wurde.
Art. 65 Erwerbstätige Flüchtlinge
Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, werden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Stellenwechsel bewilligt, wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG) eingehalten werden.
Art. 70 Abs. 1
1Werden Ausländerinnen und Ausländer im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen, befinden sie sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 StGB4 oder werden sie in einer Einrichtung nach Artikel 426 des Zivilgesetzbuchs5 untergebracht, so bleibt die bisherige Bewilligung bis zu ihrer Entlassung gültig. Dies gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG6 ausgesprochen wurde; auf sie ist Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e AuG anwendbar.
SR ..........
1 SR 142.201
2 SR 311.0
3 SR 321.0
4 SR 311.0
5SR 210
6 SR 321.0
2016–......