Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 19 Seiten

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vermieden werden können.

Titel der Verordnung (betrifft nur den deutschen Text)

Keine besonderen Bemerkungen.

Artikel 2

TI weist darauf hin, dass in Artikel 2 Absatz 1 VVWA noch der veraltete Ausdruck

«Fremdenpolizei» verwendet wird und schlägt vor, diesen durch «Migrationsbehörde» oder «Migrationsamt» zu ersetzen.

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9,

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 13 und Artikel 15a Absatz 1 Einleitungssatz

Keine besonderen Bemerkungen.

Artikel 15f–15i

Der Kanton ZH kritisiert die Verwendung des Begriffs «Ausschaffung» und regt an, die «Weg- und Ausweisung» sowie die «Landesverweisung» ausdrücklich zu erwähnen.

Artikel 15j Buchstabe b

Keine besonderen Bemerkungen.

Artikel 18

Der SGB begrüsst diesen Vorschlag ausdrücklich. Der Kanton SO äussert sich eher ablehnend und macht Folgendes geltend:

Artikel 86 Absatz 1 AuG sieht vor, dass für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen

Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB oder Artikel 49a oder 49abisMStG bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, gelten - dies im Übrigen auch in Bezug auf Artikel 24 AsylV 2 unter Hinweis auf das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge18. Das Abkommen sieht in Artikel 23 indes vor, dass die vertragsschliessenden Staaten den sich auf ihrem Gebiet rechtmässig aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen gewähren. Jedoch halten sich Personen, gegen die eine obligatorische Landesverweisung ausgesprochen wurde, nicht mehr rechtmässig in der Schweiz auf, da deren Bewilligung mit Rechtskraft der Landesverweisung erlischt. Ob dieser Widerspruch so gewollt ist, kann anhand der

vorliegenden Bestimmungen nicht beurteilt werden und bedürfte aus Sicht des Kantons SO einer Klärung.

Artikel 26a Einleitungssatz und Buchstabe d

Keine besondere Bemerkung.

18 SR 0.142.30