Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 19 Seiten
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I. Gegenstand der Vorlage
Am 28. November 2010 wurde die Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer «Ausschaffungsinitiative» von Volk und Ständen angenommen und ein direkter Gegenentwurf abgelehnt.1 Am 20. März 2015 hat das Parlament die Änderung des Strafgesetzbuches2 (StGB) und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19273 (MStG) zur Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3–6 der Bundesverfassung4 (BV) über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer verabschiedet (Gesetz über die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative).5 Die neuen Gesetzesbestimmungen sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Sie führen eine strafrechtliche Landesverweisung ein, die bei ausländischen Personen, welche ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben, an die Stelle der entsprechenden ausländerrechtlichen Massnahmen treten soll.
Im Zusammenhang mit den neuen Gesetzesbestimmungen müssen zahlreiche Verordnungen des Bundesrates angepasst oder ergänzt werden. Die anzupassenden Verordnungen umfassen die Bereiche des Ausländer- und Asylrechts, des Strafrechts und des Polizeirechts. Die Verordnungsanpassungen werden in einer Rahmenverordnung (Verordnung über die Einführung der Landesverweisung) zusammengefasst.
Ausländer- und Asylrecht
In den Verordnungen des Ausländer- und Asylrechts geht es in erster Linie darum, die auf Gesetzesstufe geregelte Rechtsstellung von ausländischen Personen und Personen aus dem Asylbereich, gegen die eine Landesverweisung angeordnet wurde, auf Verordnungsebene abzubilden. Zudem muss sichergestellt werden, dass Daten über die Landesverweisung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS eingetragen werden können.
Schliesslich sollen die ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen mit der neuen strafrechtlichen Landesverweisung koordiniert werden. Ein grosser Teil der vorgesehenen Änderungen ist redaktioneller Natur.
Strafrecht
In den Verordnungen aus dem Bereich des Strafrechts soll insbesondere geregelt werden, wer für den Vollzug zuständig ist und die Kosten tragen soll, wenn gleichzeitig Strafen, stationäre Massnahmen und Landesverweisungen aus Urteilen aus verschiedenen Kantonen im Vollzug zusammentreffen. Zudem soll festgelegt werden, welche Daten zur Landesverweisung und zu deren Vollzug im Strafregister VOSTRA erfasst werden müssen, welche Behörden diese Daten eintragen, welche Behörden darauf zugreifen dürfen und welche Daten automatisch an andere Behörden weitergeleitet werden müssen.
Die Anpassungen der Verordnung vom 29. September 20066 über das Strafregister
(VOSTRA-Verordnung) tragen zudem den Anforderungen der Motion von Nationalrat Felix Müri «Vollzugsstatistik über die Ausschaffung von kriminellen Ausländern» (13.3455) vom 17. Juni 2013 so weit als möglich Rechnung, damit die Daten aus VOSTRA als Basis zur Erstellung der Statistik dienen könnten. Die tatsächliche Umsetzung der Motion Müri soll jedoch in einem separaten Projekt erfolgen.
1BBl 2011 2771
2 SR 311.0
3 SR 321.0
4 SR 101
5 BBl 2015 2735
6 SR 331