Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 19 Seiten

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Artikel 22a

Diese Bestimmung wird ausdrücklich begrüsst und gegenüber der Lösung in Artikel 82 VZAE vorgezogen (BE, BL, LU, NW, SH, SO, TI, UR, ZH, FER).

Gemäss BL ist die Einrichtung einer direkten Schnittstelle zwischen den Datenbanken VOSTRA und ZEMIS unbedingt anzustreben.

Anhang 3 Ziffer 5 (2. und 5. Zeile)

In der französischen Fassung sollte sprachlich besser zwischen dem «Entscheiddatum» und dem «Entlassungsdatum» unterschieden werden (GE).

9. RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 200824

Es sei wichtig, dass die Daten über die Landesverweisung ins RIPOL aufgenommen werden können (TI). Den Kantonen dürften jedoch für die erweiterte Nutzung keine Kosten in Rechnung gestellt werden (KKJPD).

Die neue Gesetzgebung dürfe nicht dazu führen, dass die kantonalen Polizeibehörden Landesverweisungen im RIPOL erfassen müssen (BE). Da die Landesverweisung die ausländerrechtlichen Massnahmen ersetze, solle sie künftig vom SEM ins RIPOL eingetragen werden (BE, SSV).

10. Verordnung vom 6. Dezember 201325 über die Bearbeitung biometrischer erken-

nungsdienstlicher Daten

Artikel 17 Absatz 4

Die Verordnung lege nicht fest, ab welchem Datum die Landesverweisung als «vollzogen» gilt. Würde es sich um das Ausreisedatum gemäss VOSTRA handeln – wovon auszugehen sei – so könne das unter Umständen zur Folge haben, dass Löschungen noch vor dem Ablauf einer Landesverweisung erfolgen müssen (SO, ZH).

11. N-SIS-Verordnung vom 8. März 201326

Die Verordnungsänderungen werden unterstützt, insbesondere der Online-Zugriff des SI-RENE-Büros auf VOSTRA (TI).

12. Stellungnahmen zu Themen, die im Vorentwurf nicht geregelt sind

Fehlender Aufenthaltsstatus

Die Kantone GE, JU und LU sowie der SSV kritisieren die gesetzliche Regelung, die dazu führt, dass Personen, deren obligatorische Landesverweisung nicht vollzogen werden kann, zu «Sans-Papiers» werden. Sie werde zu zahlreichen Schwierigkeiten führen. Die betroffenen Personen würden marginalisiert und in die Illegalität getrieben beziehungsweise dort verbleiben (SSV). Personen, die vor dem Vollzug einer Landesverweisung eine Geldstrafe bezahlen müssten, würden sich während des Vollzugs dieser Strafe illegal in der Schweiz aufhalten und erneut strafbar machen (LU). Es wird verlangt, dass mit einer Regelung in der Verordnung diese unerwünschten Auswirkungen entschärft werden (SG, SO, SSV, KKJPD),

24 SR 361.0

25 SR 361.3

26 SR 362.0