Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 19 Seiten

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beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einzuholen und schlägt vor, diese auf alle Fälle auszudehnen, in denen eine Landesverweisung zu vollziehen ist.

5. Asylverordnung 2 vom 11. August 199920 (AsylV 2)

Allgemeine Bemerkungen

Der Kanton BS wirft die Frage auf, wer für die Kosten der neu geschaffenen Gruppe der Personen mit illegalem Status aufkommen soll.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben bbisund dbis

Die Kantone AR und BS begrüssen explizit die vorgeschlagene Dauer der Abgeltung der Sozialhilfekosten für die Flüchtlinge mit einer Landesverweisung (längstens 5 Jahre nach Einreichung des Asylgesuches).

Die Kantone GE und ZH und die KKJPD erachten eine Abgeltungsdauer von 7 Jahren für alle Flüchtlinge und Staatenlose mit einer Landesverweisung als angemessener.

6. Verordnung vom 14. November 201221 über die Ausstellung von Reisedokumen-

ten für ausländische Personen (RDV)

Zur RDV wurde keine besondere Bemerkung geäussert.

7. Verordnung vom 19. September 200622 zum Strafgesetzbuch und zum Militär-

strafgesetz (V-StGB-MStG)

Allgemeine Bemerkungen

Es wird kritisiert, dass man im Begleitbericht davon ausgeht, die Vollzugsbehörden würden eine Vollzugsverfügung erlassen müssen (SO, KKJPD). Die Mitteilung des Ausreisedatums sei jedoch eine Verwaltungshandlung ohne Anfechtungsmöglichkeit. Erst wenn die betroffene Person das Ausreisedatum unbenutzt verstreichen lasse, seien Vollstreckungshandlungen, d.h. Zwangsmassnahmen in Erwägung zu ziehen. Die Verfügungsform solle für jene Fälle vorbehalten bleiben, in denen die betroffene Person ausdrücklich um einen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung ersucht, sich aus den Akten Hinweise auf Vollzugshindernisse ergeben oder Zwangsmassnahmen notwendig sind (KKJPD).

Eine nochmalige Überprüfung der Verhältnismässigkeit der nicht obligatorischen Landesverweisung durch die Vollzugsbehörde sei abzulehnen; eine solche Kompetenz hätte vom Gesetzgeber vorgesehen werden müssen (AG, JU, KKJPD). Die Vollzugsbehörden sollten nicht über einen Aufschub entscheiden müssen, sondern sich nur mit dem eigentlichen Vollzug der Landesverweisung befassen (JU).

Demgegenüber wird vorgebracht, dass bei einer Landesverweisung, die nach einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme vollzogen wird, in jedem Fall vor ihrem Vollzug eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden müsse (SGB). Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung im Zeitpunkt des Vollzugs wird generell gefordert (TS).

Es sei zu prüfen, ob eine Beschwerdelegitimation der Vollzugsbehörde ans Bundesgericht sinnvoll wäre in den Fällen, in denen ein kantonales Gerichts zugunsten der von der Landesverweisung betroffenen Person, die gegen eine Vollzugsverfügung Beschwerde einreichte,

20 SR 142.312

21 SR 143.5

22 SR 311.01