Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 19 Seiten

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Gemäss BL ist die Einrichtung einer direkten Schnittstelle zwischen den Datenbanken VOSTRA und ZEMIS unbedingt anzustreben.

Gemäss GE kann die Formulierung der Buchstaben a und b von Artikel 82 Absatz 1terso aufgefasst werden, dass es sich um Verfügungen (auf Französisch «décisions») im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196815 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) handelt, und sollte unter Buchstabe b dementsprechend der Ausdruck «Daten»

anstatt «Entscheide» (auf Französisch «décisions») verwendet werden.

VD ist der Ansicht, dass die Formulierung von Artikel 82 Absatz 1terBuchstabe b VZAE nicht klar ist und der Klärung bedarf. (Um welche Entscheide geht es? Geht es um die Festlegung einer Ausreisefrist? Zu welchem Zeitpunkt werden diese Entscheide getroffen?)

Gemäss KKJPD ist die schriftliche Mitteilung des Ausreisedatums eine Verwaltungshandlung ohne Anfechtungsmöglichkeiten. Daher sei das Ausreisedatum der ausreisepflichtigen Person nicht mittels formeller Verfügung, sondern in Briefform anzuzeigen.

2. Verordnung vom 22. Oktober 200816 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV)

Zur VEV wurde keine besondere Bemerkung geäussert.

3. Verordnung vom 11. August 199917 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)

Allgemeine Bemerkungen

Die Kantone BE und BS begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der

Vollzugsunterstützung des SEM beim Vollzug der Landesverweisung. BS erachtet es als angemessen, dass die Vollzugsunterstützung durch das SEM neu auch bei einer

Landesverweisung gewährleistet werden soll. Die daraus resultierenden redaktionellen Anpassungen seien folgerichtig, weshalb ihnen zuzustimmen sei.

Der Kanton FR äussert sich ausschliesslich zur VVWA in der Auffassung, gewisse hybride Situationen würden nicht klar genug geregelt (Sachverhalte im Bereich Asyl und

Landesverweisung, die zwei Kantone betreffen, Personen in einem Asylverfahren, gegen die vom Gericht eine Landesverweisung angeordnet wird). FR schlägt vor, dass der im

Asylbereich zugewiesene Kanton auch dann für den Wegweisungsvollzug zuständig bleibt, wenn die strafrechtliche Landesverweisung in einem anderen Kanton nach der

asylrechtlichen Wegweisungsverfügung ausgesprochen wurde. Aus seiner Sicht übernimmt mit diesem System finanziell gesehen weiterhin das SEM die dem Zuweisungskanton

entstehenden Kosten für die Ausreise und den Wegweisungsvollzug. Bei Asylsuchenden, deren Wegweisung noch nicht verfügt wurde, schlägt FR dagegen vor, dass die

Zuständigkeit für den Wegweisungsvollzug dem Kanton übertragen wird, in dem die

strafrechtliche Landesverweisung ausgesprochen wurde. Die betreffenden Asylsuchenden sollen unmittelbar diesem Kanton zugewiesen werden, damit die strafrechtliche

Landesverweisung so rasch wie möglich vollzogen werden kann. In diesem Fall wäre es unerlässlich, dass der Bund die Kosten übernimmt, die dem neuen Zuweisungskanton für den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung entstehen.

GE fordert, dass die in der VVWA bereits vorgesehenen Bestimmungen zur Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund nach Artikel 71 AuG ergänzt werden, damit das Beschleunigungsgebot eingehalten wird und so Rechtsverweigerungsbeschwerden

15 SR 172.021

16 SR 142.204

17 SR 142.281