Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 19 Seiten

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entschieden hat (SZ).

Ein ausländerrechtliches Einreiseverbot könne im konkreten Fall länger dauern als eine Landesverweisung. Es müssten Kollisionsregeln für das Einreiseverbot und die Landesverweisung in die VZAE und/oder die V-StGB-MStG aufgenommen werden (ZH).

Gewisse komplizierte Situationen würden nicht klar genug geregelt, so zum Beispiel, wenn ein Ausländer in einem Asylverfahren stehe und vom Gericht eine Landesverweisung angeordnet werde (FR).

Artikel 12a

Das Absorbtionsprinzip wird ausdrücklich begrüsst (BS, SP, SGB).

Die Gründe für den Aufschub der obligatorischen Landesverweisung sind in Artikel 66d StGB geregelt. Es wird kritisiert, dass die Gründe, aus denen der Vollzug der nicht obligatorischen Landesverweisung aufgeschoben werden kann, nicht geregelt sind (JU, LU, SO, ZH,

KKJPD).

Auf Verordnungsstufe solle geregelt werden, in welchem zeitlichen Rahmen die Prüfung des Vollzugs bzw. des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung zu erfolgen hat. Dies mit dem Ziel, dass zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug der Entscheid über den Vollzug resp. den Aufschub der Landesverweisung rechtskräftig ist (SO, ZH).

Artikel 12b

Nach Artikel 66c Absatz 2 StGB werden unbedingte Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen vor dem Vollzug der Landesverweisung vollzogen. Es wird kritisiert, dass diese Regelung auch für Geldstrafen (die allenfalls in Raten bezahlt werden) und gemeinnützige Arbeit gelten soll (LU, SG, SO, KKJPD). Bei einer obligatorischen Landesverweisung würde sich die betroffene Person in dieser Situation wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz strafbar machen (SO). Analoge Fragen stellten sich für die Vollzugsformen der Halbgefangenschaft oder des Electronic Monitoring (SO). In der Konsequenz kämen bei gleichzeitiger Anordnung einer Landesverweisung nur noch die Freiheitsstrafe im Normalvollzug und freiheitsentziehende Massnahmen in Frage (SO). Es seien entsprechende Präzisierungen, gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen (SO), resp. eine klare und einschränkende Regelung zu treffen (SG, SSV, KKJPD). Vgl. dazu auch Ziffer 12, unten.

Es sei davon auszugehen, dass die Bestimmung auch für jugendstrafrechtliche Strafen und Schutzmassnahmen gelte, obwohl dies nicht ausdrücklich geregelt sei (ZH).

Artikel 14a

Die Kritik zu Artikel 12b gilt auch für Artikel 14a Absatz 1.

Wenn die Kompetenz zum Vollzug der Landesverweisung dem Kanton obliege, der sie angeordnet hat, werde dies bei Personen, die in einem anderen Kanton Aufenthaltsrecht haben, zu Problemen führen. Daher müsse der Kanton, in dem die betroffene Person ihr Aufenthaltsrecht habe oder der für das Asylverfahren zuständig sei, für den Vollzug der Landesverweisung zuständig sein (VD). Sofern diese Lösung nicht übernommen werde, sei subsidiär den Kantonen die Möglichkeit zu geben, abweichende Regelungen zu treffen (VD).

Die Regelung sei nicht zu beanstanden, wenngleich sich ihre Tauglichkeit erst in der Praxis erweisen werde (SKG).

Artikel 16

Die Kostenregelung sei nicht zu beanstanden (BS, SKG).