Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 19 Seiten
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4. Asylverordnung 1 vom 11. August 199919 (AsylV 1)
Artikel 32 Sachüberschrift und Buchstaben c und d
Als problematisch erachtet BS insbesondere den Status einer ausländischen Person,
gegenüber der eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, der Vollzug aber
aufgeschoben sei. Eine vorläufige Aufnahme sei nicht vorgesehen (vgl. Art. 83 Abs. 9 AuG). Als Konsequenz werde eine Personengruppe mit illegalem Status in der Schweiz
geschaffen. Unklar sei sodann, welchen Status allfällige Familienangehörige haben sollen. Diese Schaffung von «Sans-Papiers» sei zu beanstanden. Allenfalls wäre eine analoge Anwendung der Härtefallregelung gemäss Artikel 14 Absatz 2 AsylG möglich. Diese würde jedoch voraussetzen, dass sich die betreffende Person mindestens fünf Jahre
beziehungsweise – nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – zehn Jahre in der
Schweiz befinde.
Die Kantone ZH und JU (sinngemäss) sowie die SP lehnen die Regelung in Artikel 32
Buchstabe d AsylV 1 ab. ZH führt aus, dass der Vorschlag zu unnötigen Doppelspurigkeiten bei der Prüfung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung resp. einer Landesverweisung führe. Es sei sachgerechter, wenn das SEM im Rahmen des Asylverfahrens auch
Vollzugshindernisse prüfe, die in der Regel in engem Zusammenhang mit den Asylgründen stehen würden. Das Gleiche gelte für die Fälle, in denen nach Eintritt der Rechtskraft einer Landesverweisung ein Asylgesuch eingereicht wird. Die in Artikel 32 AsylV 1 vorgeschlagene Bestimmung sei deshalb wegzulassen. FR (mit Vorschlag, siehe Ziffer 3, Allgemeine
Bemerkungen) und ZH führen aus, dass eine Kollisionsregel aufgenommen werden soll, in der geklärt wird, wer bei gleichzeitigem Vorliegen einer Wegweisung aus dem Asylverfahren und einer Landesverweisung für den Wegweisungsvollzug zuständig ist.
Die SP ist der Auffassung, dass das Fachwissen bei Personen aus dem Asylbereich
bezüglich der Prüfung von Wegweisungshindernissen klar beim SEM liegt. Es sei absehbar, dass die Schweiz sonst bald 26 unterschiedliche Praxen bezüglich Einschätzung von
menschenrechtlichen Ausweisungshindernissen habe und es zu für die Betroffenen
gravierenden und die Schweiz peinlichen Unfällen mit Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips kommen würde. Das gelte es zu verhindern. Die Prüfung durch das SEM solle nicht zum Zeitpunkt des Urteils, sondern nach Verbüssung einer allfälligen Haftstrafe vor Vollzug der Ausweisung vorgenommen werden, damit im Zeitraum zwischen Asylentscheid und Ausweisungsvollzug neu aufgetauchte Ausweisungshindernisse berücksichtigt werden können.
TS stimmt dem Absorptionsprinzip, gemäss welchem eine Landesverweisung in der anderen aufgeht, zu.
Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 34a
Der Kanton ZH lehnt den Vorschlag ab: Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständige Behörde müsse den Vollzug bereits gemäss dem neu vorgeschlagenen Artikel 6 Absatz 4 VOSTRA-Verordnung melden (vgl. unten, Ziffer 8). Der Bund müsse sicherstellen, dass diese Daten aus VOSTRA ans SEM automatisiert weitergeleitet werden. Es könne nicht sein, dass die kantonalen Behörden die Vollzugsdaten auf verschiedenen Kanälen melden müssen. Artikel 34 Absatz 2 AsylV 1 sei daher zu belassen und Artikel 34a AsylV 1 wegzulassen.
Artikel 43 Absatz 2
Der Kanton BE begrüsst diesen Vorschlag. Auch der Kanton SG begrüsst die Möglichkeit,