Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 19 Seiten

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Artikel 65

Der Kanton GE ist grundsätzlich einverstanden, wünscht aber folgende Änderung: In der neuen Bestimmung sollte ausdrücklich erwähnt werden, dass auch Flüchtlingen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bewilligt wird (vgl. Ziff. 2.1.2 des erläuternden Berichts vom 12. Mai 2016).

Der Kanton SO äussert sich grundsätzlich zustimmend. SO fügt aber an, dass aus der Bestimmung nicht ohne weiteres hervorgehe, dass unter den Begriff «Flüchtlinge» neu auch solche mit einer rechtskräftigen Landesverweisung fallen sollen. Es wird im Sinne der Klarheit befürwortet, dass die Formulierung des Artikels entsprechend angepasst wird. Vorstellbar sei, dass der Wortlaut mit dem Zusatz «auch wenn gegen sie eine Landesverweisung ausgesprochen wurde» erweitert wird.

Die Kantone GR und LU sowie die SVP lehnen diesen Vorschlag ab. Der Kanton LU macht geltend, eine als Flüchtling anerkannte Person, bei der der Vollzug aus technischen Gründen nicht möglich sei (aber keine Gefährdung an Leib und Leben bestehe), habe keinen Anreiz mehr, zum Verlassen der Schweiz beizutragen. Die betroffene Person könne weiterhin arbeiten und müsse nicht Nothilfe beziehen. Die Mithilfe zur Papierbeschaffung könne deshalb kaum gefördert werden. Die Regelung sollte also entsprechend angepasst werden und nicht so allgemein formuliert sein.

Der Kanton GR weist darauf hin, dass mit einer rechtskräftigen Landesverweisung zwingend sämtliche Bewilligungen sowie eine bereits erteilte vorläufige Aufnahme erlöschen.

Allgemeine Voraussetzung für eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit sei aber in der Asyl- und Ausländergesetzgebung – ein hängiges Asylverfahren und Artikel 43 Absatz 3 des

Asylgesetzes vom 26. Juni 199814 (AsylG) ausgenommen –, dass eine

Aufenthaltsbewilligung oder eine vorläufige Aufnahme vorliege. Wolle man bei denjenigen Flüchtlingen, gegen die eine rechtskräftige Landesverweisung angeordnet wurde, die

Erwerbstätigkeit bewilligen, müsse eine entsprechende Regelung auf Gesetzesstufe

geschaffen werden (z.B. Anpassung von Art. 61 AsylG).

Die SVP legt dar, dass gemäss dem erläuternden Bericht mit der allgemeineren

Formulierung von Artikel 65 auch Flüchtlinge erfasst werden sollen, gegen welche eine rechtskräftige Landesverweisung ausgesprochen wurde. Dies widerspreche den

Bestimmungen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative. Die dort kodifizierten

Änderungen im AsylG würden klar vorsehen, dass das Asyl bzw. der vorübergehende Schutz in der Schweiz erlöschen, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB rechtskräftig geworden ist. Damit müsse auch jede Art der Erwerbstätigkeit in der Schweiz unterbunden werden.

Artikel 70 Absatz 1

Laut AG, LU, SG, SO, ZH und KKJPD besteht zwischen Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f AuG (Erlöschen der Bewilligungen mit dem Vollzug einer Landesverweisung) und Artikel 70 Absatz 1 VZAE ein Widerspruch: Nach dem Gesetz solle die Bewilligung bis zum Vollzug der Landesverweisung gelten, nach der Verordnung bis zur Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug. Zudem werde die ambulante Behandlung nach Artikel 63 StGB der stationären Einweisung gleichgestellt.

Artikel 82 Absatz 1 bis-quater(und Artikel 22a VOSTRA-Verordnung)

Die Kantone BE, BL, LU, NW, SH, SO, TI, UR und ZH sowie FER sprechen sich für die Variante VOSTRA aus.

14 SR 142.31