Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 19 Seiten

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Es wird zudem gefordert, dass die Migrationsbehörden, welche in vielen Kantonen für den Vollzug der Landesverweisung zuständig sind, mehr Zugriffsrechte für VOSTRA haben, insbesondere sollen sie auch Einblick in die hängigen Strafverfahren nehmen können.

4. Polizeirecht

Nur ganz wenige Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich zu den Verordnungsanpassungen in diesem Bereich. Die wenigen Stellungnahmen betreffen namentlich die Kosten und die Kompetenzen zum Eintrag der Landesverweisung in RIPOL.

IV. Stellungnahmen zu den einzelnen Verordnungen

1. Verordnung vom 24. Oktober 200712 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä-

tigkeit (VZAE)

Allgemeine Bemerkungen

TI nimmt zur Kenntnis, dass der Bundesgesetzgeber bei der Änderung der VZAE darauf verzichtet, einen Hinweis zur Auslegung der neuen Artikel 62 Absatz 2 und 63 Absatz 3 AuG anzubringen. Um einen Dualismus zwischen den beiden Massnahmen zu vermeiden, wird in diesen Bestimmungen darauf hingewiesen, dass der Widerruf des ausländerrechtlichen Aufenthaltsrechts (Wegweisung) nicht ausschliesslich auf Grundlage eines Delikts angeordnet werden sollte, da dieser Tatbestand bereits durch die neue strafrechtliche Landesverweisung geregelt wird. Angesichts der Tatsache, dass die Kompetenz für die entsprechende Auslegung in etwaigen Weisungen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zukommt, ist jedoch zu wünschen, dass es diese auch nützt und Vorschriften erlässt, damit die für die Anwendung dieser Bestimmungen zuständigen Kantonsbehörden über klare Auslegungsrichtlinien verfügen, die ihre Aufgabe erleichtern.

ZH verlangt, dass Kollisionsregeln zwischen Einreiseverbot und Landesverweisung in der VZAE und in der Verordnung vom 19. September 200613 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) aufgenommen werden. ZH teilt die Meinung, dass ein gegen eine Person bereits bestehendes Einreiseverbot durch eine nachträglich verfügte strafrechtliche Landesverweisung konsumiert wird, nicht, da ein Einreiseverbot durchaus länger Geltung haben kann.

Gemäss SVP sollte in der entsprechenden Verordnung ein Auslegungshinweis kodifiziert werden. Darin wäre zu erwähnen, dass bei einem Widerruf grundsätzlich auch ein strafrechtliches Fehlverhalten berücksichtigt werden darf, welches nicht zu einer Landesverweisung geführt hat. Damit soll klargestellt werden, dass die Verwaltungsbehörden bei weiteren Verfehlungen auch strafrechtlich erledigte Sanktionen umfassend bei einer Gesamtanalyse berücksichtigen dürfen.

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe e

Die Kantone BS, SO sowie die SVP begrüssen diese Regelung. Der Kanton SO weist darauf hin, dass Asylgesuche für Personen, gegen die eine rechtskräftige Landesverweisung

ausgesprochen wurde, prioritär zu behandeln seien. Denn wird einer Person nachträglich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und darf diese folglich wieder arbeiten, ginge während des Asylverfahrens, wenn sie zwischenzeitlich nicht arbeiten darf, viel Integrationspotenzial verloren.

12 SR 142.201

13 SR 311.01