Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 19 Seiten
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Artikel 17a
Gegen die Bestimmung sei nichts einzuwenden (BS, SKG).
Der Vollzug einer beschwerdefähigen Vollzugsverfügung wird als nicht praxistauglich erachtet (SO).
In der französischen Fassung sollte an Stelle der «autorité d’exécution» von der «autorité compétente» gesprochen werden oder aber von der «autorité d‘exécution au sens de l’article 66d CP» (GE).
Es sei nicht zweckmässig, dass bei einer Ausreise ohne behördliche Aufsicht das in der Vollzugsverfügung genannte Ausreisedatum gelten solle; hier könne an das effektive Ausreisedatum angeknüpft werden, wenn die betroffene Person den Nachweis der Ausreise aus der Schweiz mit einer von der schweizerischen Grenzbehörde visierten Ausreisemeldekarte belegen kann. Artikel 17a sei daher mit einer Bestimmung zu ergänzen, wonach die betroffene Person bei einer Ausreise ohne behördliche Aufsicht die tatsächliche Ausreise durch eine Ausreisemeldekarte nachzuweisen hat (AG).
8. VOSTRA-Verordnung vom 29. September 200623
Allgemeine Bemerkungen
Die Anpassungen werden insgesamt als sinnvoll erachtet (BS, CP, SKG).
Die Migrationsbehörden, die in vielen Kantonen für den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung zuständig sein werden, sollten im Strafregister VOSTRA Einblick in die hängigen Strafverfahren erhalten (AG, SO, SZ, KKJPD).
Die kantonalen Ausländerbehörden, die für den Vollzug der Landesverweisung zuständig sind, seien an VOSTRA anzuschliessen, damit sie alle notwendigen Einträge selbst vornehmen können (AG). Der Kanton TI möchte, dass die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu VOSTRA erhält.
Aus VOSTRA müsse zwingend hervorgehen, ob eine obligatorische oder eine nicht obligatorische Landesverweisung angeordnet wurde (ZH).
Artikel 6 Absatz 4
Es wird als sinnvoll erachtet, wenn VOSTRA automatisch nach einer gewissen Zeit Urteile mit einer Landesverweisung melden würde, bei denen kein nachträglicher Entscheid ergangen und kein Termin im Sinne von Buchstabe a eingetragen wurde (ZH, SO).
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 und 3
Die Regelung der kantonalen Kompetenzen in den Artikeln 16 Absatz 1 Buchstabe d und 17 Absatz 1 wird vom Kanton SO als sinnvoll erachtet. Der Kanton VD erachtet sie als problematisch und würde es bevorzugen, wenn sich die Kantone frei organisieren könnten.
Artikel 21 Absätze 1, 2 Buchstabe j und 5
Den Migrationsbehörden – mindestens jedoch jenen, die auch die Eintragungen direkt vornehmen – sei analog den Strafjustizbehörden zu ermöglichen, dass Landesverweisungen bis zum Tod der betroffenen Person ersichtlich sind (SO).
23 SR 331