Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Ergebnisbericht zur VOCV

Schweizerischer Kosmetik- und Waschmittelverband (SKW), Swissmem und das Centre Patronal (CP) begrüssen die neue Härtefallregelung und die Möglichkeit zur unterjährigen Befreiung. Die Mehrheit der stellungnehmenden Wirtschaftsverbände betont allerdings grundsätzliche Zweifel am Umweltnutzen der VOC-Lenkungsabgabe (economiesuisse, ECO SWISS, scienceindustries, SKW, Swissmem, Swiss Textiles und der Verband der Schweizerischen Schmierstoffindustrie (VSS)). Die Wirtschaftsverbände ECO SWISS, Schweizerischer Gewerbeverband (SGV), Swiss Textiles und der VSS haben keine Einwände zur aktuellen Revision, fordern jedoch die zeitnahe Überführung des Anhangs 3 der VOCV in die LRV und die Abschaffung der Lenkungsabgabe (SGV bis 2018, ECO SWISS bis 2020).

3.3.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln

3.3.2.1 Art. 9e: Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans

Die Erweiterung des Artikels 9e mit dem Absatz 2 wird von den Kantonen AI, AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH sowie von Cercl’Air, economiesuisse, ECO SWISS, IG DHS, SBLV und SPS begrüsst. Die Ergänzung zur Einreichung des Gesuchs um Genehmigung des Massnahmenplans für eine neue stationäre Anlage wird von keinem Vernehmlassungsteilnehmer abgelehnt. Der Kanton ZG beantragt eine Ergänzung der kantonalen Unterstützungsaufgaben in Artikel 4 Absatz 4 um die Prüfung des Gesuchs für eine neue Anlage.

3.3.2.2 Art. 9h Abs. 1 Bst. b

Die Kantone AI, AR, BE, FR, GE, GR, JU, OW, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH sowie Cercl’Air, ECO SWISS, IG DHS, SBLV und SPS stimmen der Präzisierung von Artikel 9h Absatz 1 Buchstabe b vorbehaltlos zu.

3.3.2.3 Art. 9i: Fristerstreckung bei Härtefällen

Die Kantone AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH sowie Cercl’Air, CP, economiesuisse, ECO SWISS, IG DHS, SBLV, scienceindustries, SKW, SPS und Swissmem äussern sich zur Aufnahme von Artikel 9i zur Härtefallregelung positiv. Der Kanton AG und der VSLF sprechen sich dagegen aus (VSLF ohne Begründung). Der Kanton AG beanstandet, dass die Härtefallregelung keine klaren Kriterien enthalte und die Gesuche im Vollzug nur durch ausgebildete Betriebswirtschafter überprüft werden könnten. Die Kantone AG, BL, BS, GR, LU, OW, TI und der Cercl’Air fordern, dass bei Aufnahme von Art. 9i die Fristerstreckung zur Umsetzung von Massnahmen einmalig und höchstens bis zum Ende der Laufzeit gewährt werden kann. Ein weiteres Anliegen der Kantone AG, BL, BS, GR und LU ist eine flexiblere Gestaltung des Zeitpunkts, bis wann das Gesuch bei der kantonalen Behörde eingereicht werden muss. Die Kantone OW, SH, TI sowie der Cercl‘Air fordern, dass die Kriterien reduziert und offener formuliert werden. Der Kanton ZG beantragt, in Artikel 9i Absatz 2 die Kriterien unter Buchstabe a (Gründe der Existenzgefährdung) und h (Zeitplan der Verschiebung der Massnahmen) klarer zu formulieren. Zudem seien zwei Exemplare des Gesuchs der kantonalen Behörde einzureichen. Des Weiteren schlägt ZG vor, die kantonalen Unterstützungsaufgaben unter Artikel 4 Absatz 4 um die Prüfung des Härtefalls zu ergänzen.

3.3.2.4 Art. 9j: Zeitpunkt der Befreiung bei neuen stationären Anlagen

Der neue Artikel 9j regelt den Zeitpunkt der Befreiung für neue stationäre Anlagen. Diese Ergänzung wird von den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, OW, SG, SH, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH sowie von Cercl’Air, CP, economiesuisse, ECO SWISS, IG DHS, SBLV, scienceindustries, SKW, SPS und Swissmem grundsätzlich begrüsst. Die Kantone BL, BS, GR, LU und SG fordern jedoch eine Anpassung in einem Detail: Artikel 9j Buchstabe b sei zu streichen, da dieser eine neue stationäre Anlage, die nicht ab Inbetriebnahme über die BvT verfügt, gegenüber einer bestehenden Anlage, die ebenfalls

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