Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Ergebnisbericht zur ChemRRV, VeVa, VVEA und LVA
2 Ergebnisbericht zur Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung (ChemRRV), Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA), Abfallverordnung (VVEA) und Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA)
2.1 Ausgangslage
Nach vierjährigen Verhandlungen unter dem Dach des UNO-Umweltprogramms (UNEP) wurde im Herbst 2013 in Kumamoto (Japan) das Minamata-Übereinkommen über Quecksilber zur Unterzeichnung aufgelegt. Es enthält Vorschriften für den gesamten Lebenszyklus von Quecksilber, darunter solche zur Senkung der Nachfrage und des Angebots. Die Schweiz hat im Mai 2016 die Ratifikationsurkunde hinterlegt. Das Übereinkommen tritt am 16. August 2017 in Kraft, 90 Tage nachdem die 50. Vertragspartei die Ratifizierungsurkunde hinterlegt hat. Um den Vorschriften des Übereinkommens zu genügen, bedarf es Anpassungen des Chemikalienwie auch des Abfallrechts. Die Vorschriften, welche die Nachfrage von Quecksilber steuern, sind in der Schweiz bereits weitgehend umgesetzt. Der Fokus der vorliegenden Neuerungen der ChemRRV liegt bei der Kontrolle der Ein- und Ausfuhren von Quecksilber und seinen Verbindungen. Die Ausfuhrmengen sollen mit einer Vorschrift in der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) gesteuert werden. Vorwiegend aus importierten quecksilberhaltigen Abfällen wird in einem Schweizer Werk seit einigen Jahren Quecksilber gewonnen, das aufgrund fehlender Inlandnachfrage fast gänzlich als Handelsware zur Ausfuhr gelangt. Damit wird der im Übereinkommen von Minamata angestrebte Ausstieg aus der Quecksilberverwendung verzögert. Zudem muss bei der Verwendung von Quecksilber in Entwicklungs- und Schwellenländern von hohen Umwelteinträgen ausgegangen werden. Der Bundesrat hat aus diesen Gründen in seiner Botschaft zur Genehmigung des Minamata-Übereinkommens Massnahmen auf Verordnungsstufe zur Senkung der Quecksilberausfuhrmengen angekündigt. Die vorgeschlagenen Änderungen der ChemRRV und VVEA konkretisieren nun diese Massnahmen. Sie gehen über die Mindestanforderungen des Übereinkommens hinaus und bezwecken primär einen Beitrag der Schweiz zur Reduktion des globalen Quecksilberangebots.
Wie Quecksilber ist Blei ein Schwermetall mit neurotoxischen Wirkungen. Die wiederholte Exposition gegenüber Blei kann insbesondere bei Kindern zu irreversiblen neurologischen Verhaltens- und Entwicklungsstörungen führen. Zum Schutz speziell der Gesundheit der Kinder soll eine Vorschrift von Anhang XVII der REACH-Verordnung1 in die ChemRRV überführt werden, die den Einsatz von Blei in bestimmten Gegenständen beschränkt. Kurzkettige Chlorparaffine (SCCP) sind persistente organische Schadstoffe, die sowohl in der Schweiz wie in der EU weitgehenden Verboten unterliegen. Mit der vorliegenden Änderung der ChemRRV wird der zulässige Gehalt an SCCP in Gegenständen an jenen in der EU angepasst, der im November 2015 mit einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/20042 beschlossen wurde.
2.2 Eingegangene Stellungnahmen
Zu den titelerwähnten Änderungsvorlagen sind 56 Stellungnahmen und Rückmeldungen eingegangen. Alle 26 Kantone, zwei kantonale Vereinigungen, vier politische Parteien, zehn Wirtschaftsverbände und 14 nicht eingeladene Teilnehmer haben sich zur Vorlage geäussert. Der Städteverband aus Kapazitätsgründen und Bauenschweiz aufgrund fehlender
1 Verordnung (EU) 2015/628 der Kommission vom 22. April 2015 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Blei und seiner Verbindungen, ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 2.
2 Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission vom 13. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I, ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1. 4/17 054.11-00539/00004/00003/Q054-0640