Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Ergebnisbericht zur ChemRRV, VeVa, VVEA und LVA

Was das Ausfuhrverbot quecksilberhaltiger Messinstrumente, Schalter und Relais betrifft, begrüsst die SP die neue Vorschrift zur Unterbindung des Gebrauchtwarenhandels. Economiesuisse, scienceindustrie, SKW und swissmem schlagen eine Umformulierung von Ziffer 2.1 Buchstabe a vor (Ausfuhrverbot für quecksilberhaltige Gegenstände, die nach Ziffer 1.1 und 3 nicht in Verkehr gebracht werden dürfen). In Buchstabe b sei das Ausfuhrverbot von Dentalamalgam auf die nicht verkapselte Form zu beschränken. Das Minamata-Übereinkommen schreibe laut FDP nur vor, dass der Einsatz von Dentalamalgam schrittweise zurückgefahren werden solle. Die Schweiz kenne bereits in der heutigen Gesetzgebung ein Verbot für die Verwendung von Dentalamalgam. Die Ausfuhr zu verbieten sei nicht notwendig, einerseits weil die inländische Produktion von Dentalamalgam bereits eingestellt worden sei und andererseits weil die Nachfrage aufgrund der Vorschriften des Übereinkommens ohnehin zurückgehen werde. Die SP begrüsst das Ausfuhrverbot von Dentalamalgam.

Der Kanton GE bemerkt, dass bei Quecksilberausfuhren an einen Staat, der nicht Vertragspartei des Minamata-Abkommens sei, dieser Staat auch zu bestätigen habe, dass er Massnahmen für eine umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber und eine umweltgerechte Behandlung quecksilberhaltiger Abfälle getroffen habe (Ziff. 2.2.2 Abs. 2 und Ziff. 4.2 Abs. 2).

Vorschriften über die Verwendung von Quecksilber (Ziff. 3 Anh. 1.7)

Das Verwendungsverbot von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Zubereitungen für die Herstellung von Batterien und ihren Bauteilen sei laut economiesuisse, scienceindustries, SKW und swissmem dahingehend zu präzisieren, dass es für Batterien im Geltungsbereich des Anhangs 2.15 ChemRRV gelte (Ziff. 3.1 Bst. a Nr. 2).

Laut 15 Kantonen (AG, AI, AR, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, TG, TI, UR, ZH, ZG) und zwei interkantonalen Organisationen (Chemsuisse, VKCS) werde nach Ziffer 3.1 Buchstabe c die Verwendung quecksilberhaltiger Zubereitungen als Hilfsstoffe in industriellen Herstellungsprozessen verboten. Nachdem in gewissen Fällen vorgesehen sei, dass quecksilberhaltige Zubereitungen als Hilfsstoffe in industriellen Herstellungsprozessen in Verkehr gebracht werden dürfen (Ziff. 1.2 Abs. 5 und Ziffer 1.3), sei die Formulierung von Ziffer 3.1 Buchstabe c entsprechend zu ergänzen.

Nach sechs Kantonen (LU, SG, SH, TG, TI, ZG), Chemsuisse und VKCS solle ein Verwendungsverbot für quecksilberhaltige Kosmetika eingeführt werden, nach neun weiteren Kantonen (AG, AI, AR, GL, GR, OW, UR, SZ, ZH) solle ein solches geprüft werden. Die private Einfuhr und Anwendung von Kosmetika sei nämlich nicht geregelt.

Übergangsbestimmungen zu Quecksilber (Ziff. 4 Anh. 1.7)

Gemäss Anträgen von 18 Kantonen (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, OW, NW, UR, SG, SH, SZ, TG, TI, ZH, ZG) und zwei interkantonalen Organisationen (Chemsuisse, VKCS) sei sicherzustellen, dass quecksilberhaltige Messgeräte für die breite Öffentlichkeit, die vor dem 1. September 2015 erstmals in Verkehr gebracht worden sind, nicht in den Gebrauchtwarenhandel gelangen (Ziff. 4.1 Abs. 2). Es erscheine nicht sinnvoll, den Abverkauf quecksilberhaltiger Messgeräte an die breite Öffentlichkeit weiterhin zu erlauben und das Inverkehrbringen von Messgeräten für die berufliche und gewerbliche Verwendung strenger zu regeln als jenes von Geräten für die Anwendung durch die breite Öffentlichkeit.

Wenn die Ausfuhr von Quecksilber wie beantragt zur Herstellung von Dentalamalgam (Kanton BE, BDP, SENS, SLRS) bzw. bezeichneten Produkten (SGV) ermöglicht werde, sei die Übergangsbestimmung in Ziffer 4.2 Absatz 1 Buchstabe b obsolet und zu streichen.

2.3.2.2 VeVA

Der Bestimmung, dass eine Einfuhr in ein offenes Zollager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager als Einfuhr gilt, stimmen alle Kantone zu oder begrüssen diese

explizit.

8/17 054.11-00539/00004/00003/Q054-0640