Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Ergebnisbericht zur ChemRRV, VeVa, VVEA und LVA
Betroffenheit haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Suva bringt aus Sicht des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz keine Ergänzungen oder Änderungswünsche ein.
2.3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
2.3.1 Allgemeine Bemerkungen
Die neu vorgesehenen Vorschriften über Quecksilber, insbesondere jene über die Ausfuhrbeschränkungen, werden von den Stellungnehmenden kontrovers kommentiert. So begrüssen die SP und 25 Kantone die vorgeschlagene Regelung von Quecksilber, eine Mehrheit letzterer hat sich ausdrücklich für die weitreichenden Ausfuhrbeschränkungen ausgesprochen. Laut zwei Parteien (FDP, SVP) und mehreren Verbänden, darunter economiesuisse, scienceindustrie und swissmem, würde die vorgeschlagene Regelung über jene der Minamata-Konvention und deren Umsetzung in der EU hinausgehen und sei daher abzulehnen. Der Kanton Bern, die BDP, zwei Verbände der Abfallwirtschaft (SENS, VBSA) und der Quecksilber-Recycler BATREC unterstützen die über die Mindestanforderungen der Konvention hinausgehenden Regelungsvorschläge der Vorlage nicht vollumfänglich: So seien die vorgesehenen Einschränkungen bei der Ausfuhr von Quecksilber derart auszugestalten, dass neben der Ausfuhr von Quecksilber für Analyse- und Forschungszwecke mindestens auch die Ausfuhr von Recycling-Quecksilber für die Herstellung von Dentalamalgam in verkapselter Form möglich sei. Der SGV lehnt die Vorlage mit einem Eventualantrag ab, weil sie ein Unternehmen existentiell bedrohen würde. Die Ausfuhr von Quecksilber solle für die Herstellung von bezeichneten Produkten nicht verboten werden (Eventualantrag). Nach Ausführungen des Kantons BE, der Verbände VBSA und Swiss Recycling sowie der BATREC werde mit der Abgabe von Recycling-Quecksilber ein Beitrag zur Reduktion schädlicher Quecksilberemissionen geleistet, die beim Abbau und der Gewinnung von Quecksilber im Bergbau entstehen würden. Da die vorgesehenen Vorschriften für die BATREC existenzbedrohend seien, bestehe zudem die Gefahr, dass auch die Entsorgung von Altbatterien eingestellt würde. Die INOBAT würde das bedauern, da die BATREC die einzige Firma in der Schweiz sei, welche Altbatterien nach dem neuesten Stand der Technik umweltgerecht verwerten könne. Laut economiesuisse, scienceindustrie, SKW und swissmem sollten in der Schweiz bestehende Recyclingprozesse, soweit sie dem Stand der Technik entsprechen, erhalten bleiben, solange quecksilberhaltige Abfälle im Inland anfallen würden. IG DHS, SBLV, Swiss Textiles und VSLF begrüssen die Anpassungen im Bereich der Regulierung von Quecksilber. Nach IG DHS habe der Bund zu berücksichtigen, dass die umweltgerechte Verwertung von quecksilberhaltigen Produkten weiterhin gewährleistet sein müsse. Wenn dies im Inland nicht mehr möglich sei, müssten ökologisch hochstehende und wirtschaftlich tragbare Verwertungslösungen im Ausland gefunden werden. Nachdem die Vorlage grosse Auswirkungen auf wenige Unternehmen haben könnte, beantragt Centre Patronal eine Verlängerung der Übergangsfristen für die entsprechenden Bestimmungen über Quecksilber im Chemikalien- und Abfallrecht.
Die Senkung des Grenzwerts für Chlorparaffine enthaltende Erzeugnisse und die neuen Vorschriften über Blei werden von allen Stellungnehmenden begrüsst.
2.3.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln
2.3.2.1 ChemRRV Neuer Grenzwert für Chlorparaffine (SCCP) in Erzeugnissen (Anh. 1.1)
17 Kantone (AG, AR, AI, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, TG, TI, ZH, ZG) und zwei interkantonale Organisationen (Chemsuisse, VKCS) begrüssen die Senkung des zulässigen Gehalts an SCCP in Gegenständen, 14 Kantone und die zwei Organisationen stellen fest, dass der tiefe Grenzwert in der EU bereits seit 2016 in Kraft sei, sodass ein Abverkauf in der Schweiz von in der EU nicht konformer Ware bis zum Mai 2018 möglich wäre. Neue Beschränkungen im EU-Recht seien in Zukunft früher in das Schweizer Recht zu überführen. Laut zwei Kantonen (AG, FR) und Chemsuisse solle die Übergangsfrist von sechs Monaten
5/17 054.11-00539/00004/00003/Q054-0640