Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Ergebnisbericht zur ChemRRV, VeVa, VVEA und LVA

verkürzt werden, ein Kanton (BS) schlägt eine Frist von zwei Monaten vor. Economiesuisse, scienceindustrie, SKW, Swissmem und VSLF sind mit der mit EU-Recht harmonisierten Senkung des zulässigen Gehalts an SCCP in Gegenständen einverstanden, auch wenn die vorgesehene Übergangsfrist von 6 Monaten kurz sei. Centre Patronal beantragt eine längere Übergangsfrist.

Künstlerfarben – Verhältnis zu Anhang 1.17 (Anh. 1.10)

Zehn Kantone (AG, AR, AI, BL, FR, OW, TG, TI, UR, ZH) und zwei interkantonale Organisationen (Chemsuisse, VKCS) begrüssen die Klarstellung, wonach Künstlerfarben nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden dürfen, wenn sie Stoffe mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften (sogenannte CMR-Stoffe) des Anhangs 1.17 ChemRRV enthalten, welche nach den Vorschriften dieses Anhangs von keiner Ausnahme für Künstlerfarben profitieren. Laut einem Kanton (GE) sollten Künstlerfarben mit problematischen CMR-Stoffen nicht für die breite Öffentlichkeit verfügbar sein. Economiesuisse begrüsst die Schutzbestrebungen für die Bevölkerung und ist mit der Zulassungspflicht von CMR-Stoffen des Anhangs 1.17 ChemRRV für Künstlerfarben einverstanden. Aufgrund fehlender Betroffenheit äussern sich scienceindustrie und swissmem nicht zu diesem Vorschlag, VSLF ist mit der Änderung im Bereich der Zulassungspflicht für CMR-Stoffe in Künstlerfarben nicht einverstanden, die bisherige Praxis sei hier weiter zu verfolgen.

Blei in Gegenständen für die breite Öffentlichkeit (Ziffer 3ter Anhang 2.16)

Zehn Kantone und zwei interkantonale Organisationen (Chemsuisse, VKCS) begrüssen die neuen Beschränkungen der Abgabe bleihaltiger Gegenstände an die breite Öffentlichkeit explizite. Ein Kanton (BS) begrüsst, dass in Ziffer 3.3terauf die Vorschriften über Blei verwiesen wird, die in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) und darauf abgestützten departementalen Verordnungen festgelegt sind. Vice versa solle auch im Lebensmittelrecht auf die Vorschrift der ChemRRV hingewiesen werden. Laut 17 Kantonen (AG, AR, AI, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, ZH), Chemsuisse und VKCS sei Ziffer 3.2terAbsatz 2 dahingehend zu ergänzen, dass für Blei in Batterien, Fahrzeugen und ihren Bauteilen sowie in Holzwerkstoffen die Vorschriften der ChemRRV in den Anhängen 2.15, 2.16 Ziffer 5 sowie 2.17 anwendbar seien. Mit dem beantragten Verweis auf die Existenz und Gültigkeit von Anhang 2.15 erübrige sich die Ausnahme für Zink-Kohle-Gerätebatterien und Knopfzellen in der Liste der Ausnahmen der Ziffer 3.4terAbsatz 1 Buchstabe i. Nach zwölf Kantonen (AG, AR, AI, BL, BS, FR, LU, SG, SH, TG, TI, ZH), chemsuisse und VKCS seien in der EU die Vorschriften über Blei bereits seit Juni 2016 in Kraft, die vorgesehene Übergangsfrist in Ziffer 7 Absatz 1bisvon einem Jahr sei daher nicht angemessen und gemäss zehn Kantonen, Chemsuisse und VKCS auf 6 Monate zu verkürzen.

Economiesuisse, scienceindustrie, SKW und swissmem begrüssen die neuen Beschränkungen der Abgabe bleihaltiger Gegenstände, die von Kindern in den Mund genommen werden können. Swiss Textiles begrüsst diese Anpassung an das EU-Recht im Grundsatz, sieht jedoch Probleme in Fragen der Auslegung des Geltungsbereichs. Centre Patronal beantragt eine längere Übergangsfrist. Die SP begrüsst dieses Verbot zum Schutz der Kinder mit Nachdruck.

Verbote des Inverkehrbringens von Quecksilber (Ziff. 1.1 Anh. 1.7)

Laut Economiesuisse, scienceindustrie, SKW und swissmem solle gemäss aktuellem EU-Vorschlag Quecksilber in Schaltern und Relais erst ab dem 1. Januar 2021 reguliert werden (Ziff. 1.1 Abs. 2 Bst. c). Die Verbände beantragen eine entsprechende Anpassung des Inkrafttretens in Ziffer III des Änderungserlasses.

Laut Anträgen der Kantone AG und FR sowie der Chemsuisse solle betreffend der in Kosmetika zulässigen Quecksilberverbindungen (Ziff. 1.1 Abs. 2 Bst. d Nr. 4) direkt auf die Verordnung des EDI über kosmetische Mittel verwiesen werden.

Die Formulierung des Verbots des Inverkehrbringens quecksilberhaltiger Produkte für vor dem 31.12.2017 nicht bekannte Verwendungen (Ziff. 1.1 Abs. 2 Bst. e) sei laut Antrag von

6/17 054.11-00539/00004/00003/Q054-0640