Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Ergebnisbericht zur ChemRRV, VeVa, VVEA und LVA

17 Kantonen (AG, AI, AR, BL, FR, GL, GR, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZH) und zwei interkantonalen Organisationen (Chemsuisse, VKCS) dahingehend zu überprüfen, dass das Inverkehrbringen quecksilberhaltiger Produkte für (historisch) bekannte, jedoch aktuell nicht vermarktete Verwendungen nach dem Stichtag nicht wieder aufgenommen werde. Zudem solle dieser laut neun Kantonen (AG, AI, AR, FR, GL, SG, SH, TI, ZH), Chemsuisse und VKCS vorverlegt werden. Das vorgeschlagene Verbot quecksilberhaltiger Produkte zu neuen, heute noch unbekannten Zwecken gehe laut SSO über die internationalen Pflichten hinaus. Der Verband beantragt auf diese Vorschrift zu verzichten.

Ausnahmen von den Verboten des Inverkehrbringens von Quecksilber (Ziff. 1.2 Anh. 1.7)

Gemäss Anträgen economiesuisse, scienceindustrie, SKW und swissmem sei für Messgeräte in einem neuen Buchstaben der Ziffer 1.2 Absatz 2 im Einklang mit den Vorschriften der Minamata-Konvention eine neue Ausnahme für Geräte festzulegen, die in grossen Vorrichtungen oder für Hochpräzisionsmessungen verwendet werden, soweit keine quecksilberfreien Alternativen bestünden. Zudem solle in einem neuen Absatz eine allgemeine Ausnahme für Produkte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Schweiz erforderlich sind, eingeführt werden. Zudem fordern die genannten Verbände aus Gründen der besseren Lesbarkeit in Ziffer 1.2 Absatz 3 auf die Verweisketten zu verzichten und stattdessen den Absatz mit materiellem Inhalt auszugestalten.

Vorschriften über die Einfuhr von Quecksilber (Ziff. 1.4 Anh. 1.7)

Die SP und die Verbände economiesuisse, scienceindustrie, SKW und swissmem begrüssen die Bewilligungspflicht für die Einfuhr von Quecksilber und seinen Verbindungen und die Meldepflicht, wenn diese ohne Einfuhrbewilligung importiert werden dürfen. Laut zwei Händlern (Blubox Trading AG, Air Mercury AG) sei die Bestimmung, wonach es einer Einfuhrbewilligung bei Einlagerung von Quecksilber und seinen Verbindungen in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager bedarf, ersatzlos zu streichen oder durch eine Meldepflicht zu ersetzen. Die Bewilligungspflicht in der ChemRRV sei system- und rechtswidrig.

Die Bewilligungspflicht solle gemäss Anträgen des Kantons BE, der BDP, des SGV, der SENS und SLRS sowie des Schweizer Recyclers, der BATREC, nicht für Quecksilber gelten, das als Abfall zum Zwecke der Stabilisierung eingeführt werde, da bereits eine Bewilligung gestützt auf das Abfallrecht notwendig sei.

Vorschriften über die Ausfuhr von Quecksilber (Ziff. 2 Anh. 1.7)

16 Kantone (AG, AI, AR, BL, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, TG, TI, ZH, ZG) und zwei interkantonale Organisationen (Chemsuisse, VKCS) begrüssen explizite die neuen Vorschriften, die verhindern würden, dass Recycling-Quecksilber auf den globalen Markt gelange. Gemäss SP sähe die Vorlage vor, dass Quecksilberausfuhren für die Analyse und Forschung weiterhin möglich blieben, dies im Gegensatz zur EU, die Ausfuhren ausnahmslos verbiete. Da die Verwendung von Quecksilber im Ausland von der Schweiz nicht überwacht und nicht ausgeschlossen werden könne, dass ausgeführtes Quecksilber ausserhalb der bewilligten Verwendungen mit potenziellem Schaden von Mensch und Umwelt zum Einsatz komme, wird eine strengere Regelung wie in der EU beantragt.

Die vorgesehenen Vorschriften der Umsetzung der Bestimmungen des Minamata-Übereinkommens und damit auch jene über Quecksilberausfuhren würden laut BDP, FDP und SVP weit über das Notwendige hinausgehen. Laut Anträgen von FDP und SVP sowie der Verbände economiesuisse, ECO SWISS, scienceindustrie, SGV, SKW, swissmem, Swiss Recycling und VSS lubes sollen Ausfuhren für Forschungs- und Analysezwecke oder eine andere unter Berufung auf die Minamata-Konvention im Einfuhrland erlaubte Verwendung möglich sein. Der Kanton BE, die BDP, die Verbände SENS, SLRS und VBSA sowie der betroffene Recycler BATREC beantragen im Sinne einer Mindestforderung, zusätzlich zu Forschungs- und Analysezwecken, die Ermöglichung von Quecksilberausfuhren zur Herstellung von Dentalamalgam (in dessen verkapselter Form).

7/17 054.11-00539/00004/00003/Q054-0640