Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Ergebnisbericht zur ChemRRV, VeVa, VVEA und LVA
Economiesuisse, Scienceindustries, Swissmem und der Schweizerische Kosmetik- und Waschmittelverband wünschen die Ergänzung von Art. 22, Abs. 1, so dass sich auch der zweite Satz explizit nur auf die Einfuhr von Abfällen bezieht.
2.3.2.3 VVEA
Die SP, 16 Kantone (AG, AI, AR, BL, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, TG, TI, ZH, ZG) und zwei interkantonale Organisationen (Chemsuisse, VKCS) begrüssen die Regelungen im Abfallrecht, wonach aus Abfällen gewonnenes Quecksilber oder gewonnene Quecksilberverbindungen sowie Überschuss-Quecksilber aus Prozessen grundsätzlich Abfälle bleiben.
Die Ausfuhr von Quecksilber, im Falle der Schweiz ausschliesslich von rezykliertem Quecksilber, solle gemäss Anträgen der economiesuisse, scienceindustries, SKW und swissmem für unter der Minamata-Konvention erlaubte Verwendungen nicht verboten werden. In Artikel 3 Buchstabe fbissei darum die Ziffer 2 («aus der Behandlung von Quecksilberabfällen nach Ziffer 1 [«Abfälle, die Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten»] stammendes Quecksilber oder Quecksilberverbindungen») zu streichen. Die im Zuge der beantragten Änderung der ChemRRV anzupassende VVEA solle geltendem EU-Recht entsprechen, laut Kanton BE, den Verbänden SENS und SLRS sowie dem Recycler BATREC aber keine nachteiligen Sonderbestimmungen für die Schweiz enthalten. Bei der Definition von Quecksilberabfällen in Artikel 3 Buchstabe fbissei darum die Ziffer 2 zu präzisieren («aus der Behandlung von Quecksilberabfällen nach Ziffer 1 stammendes Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, die nicht für eine nach der ChemRRV zulässige Verwendung eingesetzt werden können»).
2.3.2.4 LVA
Alle Kantone stimmen der mit dem EU-Abfallverzeichnis harmonisierten Einführung von zwei neuen Abfallcodes zu oder begrüssen diese explizit.
2.3.3 Anträge ausserhalb der Vorlage
Drei Kantone (GL, SH, ZH) stellen den Antrag, dass das UVEK für die Entsorgung quecksilberhaltiger Abfälle, insbesondere solcher aus Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), des aktuellen Stand der Technik definiere. Im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung werde erwähnt, dass als Stand der Technik derzeit eine Prozesskette verstanden werde, bestehend aus der Rückgewinnung von metallischem Quecksilber aus Quecksilberabfällen, der möglichst vollständigen Umwandlung des metallischen Quecksilbers zu Quecksilbersulfid (Zinnober) und der anschliessenden Ablagerung des Quecksilbersulfids in einer Untertagedeponie. In KVA würden gemäss der in der VVEA neu vorgeschlagenen Definition wesentliche Mengen an Quecksilberabfällen (z. B. Herdofenkoks und Ionentauscherharze aus der Rauchgasreinigung) anfallen. Diese seien umweltverträglich und nach dem Stand der Technik zu behandeln und abzulagern.
Nicht in den Rahmen dieses Verordnungspakets fällt die Stellungnahme des Anwaltsbüros Siegenthaler & Partner (im Auftrag von Metal Depot Zürich AG, Blubox Trading AG, Air Mercury AG) zur Änderung der LVA. Es wird beantragt den Abfallcode 16 02 13 (ak) zu 16 02 13 (S) umzuklassieren, sowie den Code 16 02 14 (ak) „Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 13 fallen“ neu aufzunehmen.
Ebenfalls ausserhalb der Vernehmlassung haben die Kantone BE, BL, BS, GL, GR und ZH die Aufnahme von neuen Abfallcodes für abgetragenen Ober- und Unterboden, Aushub- und Ausbruchmaterial, Gleisaushub (Kapitel 17 05), sowie für Abfälle aus der Sanierung von Böden, Aushub und Grundwasser (Kapitel 19 13) beantragt. Diese Änderungen wurden bereits in einer vorangegangenen Revision der LVA per 1.4.2017 in Kraft gesetzt.
9/17 054.11-00539/00004/00003/Q054-0640