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Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten

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oder einem Zollfreilager in einen anderen Staat verbringen will, bedarf einer Ausfuhrbewilligung des BAFU.

2.2.2 Bewilligungsvoraussetzungen

1Eine Ausfuhrbewilligung wird auf Gesuch hin erteilt, wenn Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) oder Zubereitungen mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 Prozent und mehr im Einfuhrstaat für Analyse- und Forschungszwecke bestimmt sind und dem BAFU eine Bescheinigung des Einfuhrstaates vorliegt, dass dieser der Einfuhr zustimmt.

2Soll die Ausfuhr in einen Staat erfolgen, der nicht Vertragspartei9 des Minamata-Übereinkommen ist, wird eine Ausfuhrbewilligung zudem nur erteilt, wenn dem BAFU eine Bescheinigung des Einfuhrstaates vorliegt, dass er Massnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Umgang mit Quecksilber festgelegt hat.

2.2.3 Gesuch

Ein Gesuch muss mindestens enthalten:

a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin;

b. die Namen und die Adressen der ausländischen Importeurinnen aufgeschlüsselt nach Empfängerstaaten;

c. die voraussichtliche Ausfuhrmenge in Kilogramm pro Importeurin und Empfängerstaat;

d. den voraussichtlichen Termin der ersten Ausfuhr pro Empfängerstaat;

e. eine Bestätigung, dass das Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) oder die Zubereitungen mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 Prozent und mehr für Analyse- und Forschungszwecke ausgeführt werden.

f. Bescheinigungen nach Ziffer 2.2.2 Absätze 1 und 2.

2.2.4 Entscheid

1Das BAFU entscheidet innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihm alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Es versieht die Ausfuhrbewilligung mit einer Nummer.

2Eine Ausfuhrbewilligung wird für eine Dauer von höchstens 12 Monaten und jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres befristet erteilt.

9 Die Liste der Vertragsparteien kann im Internet beim BAFU unter www.bafu.admin.ch > Chemikalien > Bestimmungen und Verfahren abgerufen werden.