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Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten

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3Das Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für das Inverkehrbringen von Sphygmomanometern, die für die Verwendung bei epidemiologischen Untersuchungen bestimmt sind, die am 1. September 2015 noch nicht abgeschlossen gewesen sind.

4.2 Ausfuhr

1Das BAFU bewilligt auf Gesuch hin die Ausfuhr von Quecksilber (CAS-Nr. 7439- 97-6), das vor dem 31. Dezember 2017 eingeführt wurde oder im Inland aus quecksilberhaltigen Abfällen gewonnen wurde, noch bis zum 31. Dezember 2020, sofern ihm eine Bescheinigung des Einfuhrstaates vorliegt, dass dieser der Einfuhr zustimmt, für:

a. die Herstellung von Entladungslampen;

b. die Herstellung von Dentalamalgam;

c. den Unterhalt von Rollnahtschweissmaschinen, die mit quecksilberhaltigen Rollenköpfen arbeiten.

2Soll die Ausfuhr in einen Staat erfolgen, der nicht Vertragspartei11 des Minamata-Übereinkommen ist, wird eine Ausfuhrbewilligung zudem nur erteilt, wenn dem BAFU eine Bescheinigung des Einfuhrstaates vorliegt, dass er Massnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Umgang mit Quecksilber festgelegt hat.

3Ein Gesuch muss mindestens enthalten:

a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin;

b. den Namen und die Adresse der ausländischen Importeurin;

c. den Verwendungszweck;

c. die Ausfuhrmenge in Kilogramm;

e. eine schriftliche Erklärung der Empfängerin, in welcher sich diese verpflichtet, Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) für eine in Absatz 1 genannte Verwendung zu nutzen;

f. Bescheinigungen nach Absätzen 1 und 2.

4Für die Entscheidung, Pflichten bei der Ausfuhr und Aufbewahrungspflicht gelten die Ziffern 2.2.4 – 2.2.6 entsprechen.

11 Die Liste der Vertragsparteien kann im Internet beim BAFU unter www.bafu.admin.ch > Chemikalien > Bestimmungen und Verfahren abgerufen werden.