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Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten
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f. eine Beschreibung der durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, um auf den Einsatz von Quecksilber in der Zubereitung oder des Gegenstands zu verzichten.
1.4 Einfuhr
1.4.1 Bewilligungspflicht
1Einer Bewilligung des BAFU bedarf, wer für berufliche oder gewerbliche Zwecke einführen will:
a. Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6);
b. eine Zubereitung mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 Prozent und mehr;
c. eine nicht in Ziffer 1.1 Absatz 1 genannte Quecksilberverbindung;
d. eine Quecksilberlegierung.
2Ausserdem bedarf einer Einfuhrbewilligung nach Absatz 1, wer die dort genannten Stoffe und Zubereitungen oder jegliche andere Quecksilberverbindungen in einem offenen Zolllager, in einem Lager für Massengüter oder in einem Zollfreilager einlagern will.
1.4.2 Ausnahme
Keine Einfuhrbewilligung benötigt, wer:
a. Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) oder eine Zubereitung mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 Prozent und mehr aus einem Staat einführt, der Vertragspartei5 des Übereinkommen von Minamata vom xy.zz xxxx6 über Quecksilber (Minamata-Übereinkommen) ist, sofern der Stoff oder die Zubereitung für Analyse- und Forschungszwecke bestimmt ist;
b. eine Quecksilberverbindung oder Quecksilberlegierung einführt, wenn der Stoff oder die Zubereitung für Analyse- und Forschungszwecke bestimmt ist;
c. einen in Buchstaben a oder b genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung zur Verwendung als Stoff, in einer Zubereitung oder in einem Gegenstand einführt, sofern der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand für Analyse- und Forschungszwecke bestimmt ist.
1.4.3 Bewilligungsvoraussetzungen
Eine Einfuhrbewilligung wird auf Gesuch hin erteilt, wenn:
5 Die Liste der Vertragsparteien kann im Internet beim BAFU unter www.bafu.admin.ch > Chemikalien > Bestimmungen und Verfahren abgerufen werden.
6 SR …