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Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten
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a. Kristallglas gemäss Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/ EWG13;
b. nichtsynthetische oder rekonstituierte Edel- und Schmucksteine (Zolltarif-Nummerr 7103), sofern sie nicht mit Blei oder Bleiverbindungen oder Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, behandelt wurden;
c. Email, definiert als verglasbare Gemische aus dem Schmelzen, Verglasen oder Sintern von Mineralien bei Temperaturen von mindestens 500°C;
d. Schlüssel und Schlösser einschliesslich Vorhängeschlössern;
e. Musikinstrumente;
f. Gegenstände und Teile von Gegenständen, die Messinglegierungen enthalten, sofern der Bleigehalt (in Metall) im Messing 0,5 Prozent des Gewichts nicht überschreitet;
g. die Spitzen von Schreibgeräten;
h. Devotionalien;
i. Zink-Kohle-Gerätebatterien und Knopfzellen.
2Zusätzlich ausgenommen vom Verbot nach Ziffer 3.2terAbsatz 1 sind:
a) nicht beschichtete bleihaltige Gegenstände, wenn die Freisetzungsrate von Blei aus dem Gegenstand oder aus seinen zugänglichen Teilen 0,05 μg/cm2 pro Stunde (entspricht 0,05 μg/g/h) nachweislich nicht überschreitet;
b) beschichtete bleihaltige Gegenstände, wenn sie die Freisetzungsrate nach Buchstabe a nachweislich nicht überschreiten und die Beschichtung ausreicht, damit diese Rate für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung des Gegenstandes nicht überschritten wird.
Ziff. 7 Abs. 1bis
7 Übergangsbestimmung
1bis ter
Das Verbot nach Ziffer 3.2 Absatz 1 gilt nicht für Gegenstände, die vor dem 1. November 2018 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
13 Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas, ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81.