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Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten
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2.2.5 Pflichten bei der Ausfuhr
1Die nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200510 (ZG) anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung angeben:
a. dass die Ausfuhr von Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) oder einer Zubereitung mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 Prozent und mehr nach diesem Anhang bewilligungspflichtig ist;
b. die Nummer der Ausfuhrbewilligung.
2Auf Verlangen der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person eine Kopie der Ausfuhrbewilligung nach diesem Anhang vorlegen.
3Bei der Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager muss die Lagerhalterin oder die Einlagererin die Nummer der Ausfuhrbewilligung in der Bestandesaufzeichnung nach Artikel 56 ZG vermerken.
2.2.6 Aufbewahrungspflicht
Die Exporteurin muss die Ausfuhrbewilligung fünf Jahre aufbewahren.
3 Verwendung
3.1 Verbote
Verboten ist die Verwendung von:
a. Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6), Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Zubereitungen für die Herstellung von:
1. quecksilberhaltigen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, sofern sie nach Ziffern 1.1 Absätze 1 – 3 sowie 1.2 und 1.3 nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
2. Batterien und deren Bauteilen;
b. Dentalamalgam, wenn aus medizinischen Gründen einem anderen Füllungsmaterial der Vorzug gegeben werden kann;
c. Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6), Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Zubereitungen als Hilfsstoffe in industriellen Herstellungsprozessen.
3.2 Ausnahmebewilligungen
3.2.1 Grundsatz
Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG auf Gesuch hin befristete Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 3.1 Buchstabe c bewilligen, falls das Quecksilber
10 SR 631.0