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Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten

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b. als Ersatzteile für Geräte nach Anhang 2.18 Ziffer 1 Absatz 1 bestimmt sind, wenn nach dem Stand der Technik keine quecksilberfreie Alternative verfügbar ist.

4Das Verbot des Inverkehrbringens von Biozidprodukten nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe d Nummer 2 gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungszwecke.

5Das Verbot des Inverkehrbringens von quecksilberhaltigen Zubereitungen nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe e gilt nicht für Hilfsstoffe in industriellen Herstellungsprozessen.

1.3 Ausnahmen mit Bewilligung

1.3.1 Grundsatz

Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf Gesuch hin befristete Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe e bewilligen.

1.3.2 Bewilligungsvoraussetzungen

Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt, wenn:

a. eine Verwendung der Zubereitung oder des Gegenstands ohne Quecksilber aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Verwendung der Zubereitung oder des Gegenstands ohne Quecksilber für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der Branche finanziell nicht tragbar ist; und

b. der Nachweis erbracht wird, dass mit der Verwendung der quecksilberhaltigen Zubereitung oder des quecksilberhaltigen Gegenstands keine erheblichen Risiken für die Umwelt und menschliche Gesundheit verbunden sind.

1.3.3 Gesuch

Ein Gesuch muss mindestens enthalten:

a. Angaben, wofür die quecksilberhaltige Zubereitung oder der quecksilberhaltige Gegenstand verwendet werden soll;

b. Angaben zur Identität, zum Massengehalt und zur Funktion des quecksilberhaltigen Bestandteils in der Zubereitung oder in dem Gegenstand;

c. Angaben zur voraussichtlichen jährlichen Menge der Zubereitung oder des Gegenstands, die in Verkehr gebracht werden sollen;

d. eine Beurteilung der Risiken, die mit der Verwendung der Zubereitung oder des Gegenstands für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verbunden sein werden sowie Angaben zu den erforderlichen Schutzmassnahmen;

e. eine Analyse, ob die Voraussetzung gemäss Ziffer 1.3.2 Buchstabe a erfüllt ist;