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Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten
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Beilage zu Ziffer II
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 4. Dezember 201514 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
Art. 3 Bst. f bis
f bis. Quecksilberabfälle:
1. Abfälle, die Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten,
2. aus der Behandlung von Quecksilberabfällen nach Ziffer 1 stammendes Quecksilber oder Quecksilberverbindungen,
3. Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, welche bei industriellen Prozessen nicht mehr benötigt werden.
Art. 25 Sachüberschrift
Allgemeine Vorschriften
Art. 25a Quecksilberabfälle
Quecksilberabfälle, die nicht einer zulässigen Verwertung zugeführt werden, sind umweltverträglich und nach dem Stand der Technik zu behandeln und abzulagern.
2. Verordnung vom 22. Juni 200515 über den Verkehr mit Abfällen
Art. 22 Abs. 1
1Abfälle dürfen nur mit Zustimmung des BAFU eingeführt werden. Als Einfuhr gilt auch die Einlagerung in ein offenes Zollager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager.
14 SR 814.600
15 SR 814.610