Vorlage

Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

Beilage zu Ziffer II

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 4. Dezember 201514 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen

Art. 3 Bst. f bis

f bis. Quecksilberabfälle:

1. Abfälle, die Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten,

2. aus der Behandlung von Quecksilberabfällen nach Ziffer 1 stammendes Quecksilber oder Quecksilberverbindungen,

3. Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, welche bei industriellen Prozessen nicht mehr benötigt werden.

Art. 25 Sachüberschrift

Allgemeine Vorschriften

Art. 25a Quecksilberabfälle

Quecksilberabfälle, die nicht einer zulässigen Verwertung zugeführt werden, sind umweltverträglich und nach dem Stand der Technik zu behandeln und abzulagern.

2. Verordnung vom 22. Juni 200515 über den Verkehr mit Abfällen

Art. 22 Abs. 1

1Abfälle dürfen nur mit Zustimmung des BAFU eingeführt werden. Als Einfuhr gilt auch die Einlagerung in ein offenes Zollager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager.

14 SR 814.600

15 SR 814.610