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Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten
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a. dass die Einfuhr von Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6), einer Zubereitung mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 Prozent und mehr, einer Quecksilberverbindung oder einer Quecksilberlegierung nach diesem Anhang bewilligungspflichtig ist;
b. die Nummer der Einfuhrbewilligung.
2Auf Verlangen der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person eine Kopie der Einfuhrbewilligung nach diesem Anhang vorlegen.
3Bei der Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager muss die Lagerhalterin oder die Einlagererin die Nummer der Einfuhrbewilligung in der Bestandesaufzeichnung nach Artikel 56 ZG vermerken.
1.4.7 Aufbewahrungspflicht
Die Inhaberin der Einfuhrbewilligung muss diese fünf Jahre aufbewahren.
1.5 Meldepflicht
1Wer Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6), eine Zubereitung mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 Prozent und mehr, eine Quecksilberverbindung oder Quecksilberlegierung einführt und nach Ziffer 1.4.2 keine Einfuhrbewilligung benötigt, muss dem BAFU jährlich bis zum 30. April die im Vorjahr eingeführten Mengen, aufgeschlüsselt nach Stoffen und Zubereitungen, melden.
2Wer aus der inländischen Behandlung von Quecksilberabfällen stammendes Quecksilber oder eine aus der inländischen Behandlung von Quecksilberabfällen stammende Quecksilberverbindung erstmals abgibt, muss dem BAFU jährlich bis zum 30. April die im Vorjahr abgegebenen Mengen, aufgeschlüsselt nach Stoffen sowie Namen und Adressen der Empfängerinnen, melden.
2 Ausfuhr
2.1 Verbote
Verboten ist die Ausfuhr von:
a. Messinstrumenten, Schaltern und Relais, sofern sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen;
b. Dentalamalgam.
2.2 Ausfuhrbewilligung
2.2.1 Bewilligungspflicht
Wer Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) oder Zubereitungen mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 Prozent und mehr für berufliche oder gewerbliche Zwecke ausführen will oder aus einem offenen Zolllager, einem Zolllager für Massengüter