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Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten

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4. kosmetische Mittel, soweit das EDI gestützt auf Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe a der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20054 nicht festlegt, dass sie Quecksilberverbindungen als Konservierungsmittel in Augendekorationsmitteln und Produkten zu deren Entfernung enthalten dürfen,

5. topische Antiseptika;

e. Zubereitungen und Gegenständen, die Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) oder Quecksilberverbindungen enthalten, für eine vor dem 31. Dezember 2017 nicht bekannte Verwendung.

3Verboten ist ausserdem das Inverkehrbringen von Gegenständen, wenn sie oder ihre Bestandteile Quecksilberverbindungen nach Absatz 1 enthalten und deren Massengehalt an Quecksilber in den Gegenständen oder in Teilen davon 0,01 Prozent oder mehr beträgt.

4Für das Inverkehrbringen von Batterien, Verpackungen und Verpackungsbestandteilen, Fahrzeugen und deren Werkstoffen und Bauteilen, Holzwerkstoffen sowie von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Ersatzteilen gelten die Anhänge 2.15- 2.18.

1.2 Ausnahmen

1Die Verbote des Inverkehrbringens von Quecksilberverbindungen nach Ziffer 1.1 Absatz 1 und von Gegenständen nach Ziffer 1.1 Absatz 3 gelten nicht für Analyse- und Forschungszwecke.

2Die Verbote des Inverkehrbringens von Messgeräten nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe b gelten nicht für:

a. Sphygmomanometer für die Verwendung als Bezugsnormal zur Validierung quecksilberfreier Sphygmomanometer;

b. Thermometer, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, Prüfungen anhand von Normen durchzuführen, welche die Verwendung von Quecksilberthermometern vorschreiben;

c. Tripelpunktzellen, die zur Kalibrierung von Platin-Widerstandsthermometern verwendet werden;

d. Geräte, die am 1. September 2015 älter als 50 Jahre waren und als Antiquitäten oder Kulturgüter angesehen werden;

e. Geräte, die zu kulturellen oder historischen Zwecken öffentlich ausgestellt werden.

3Das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Schalter und Relais, die:

a. für Geräte bestimmt sind, die gemäss Anhang 2.18 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstaben a und c quecksilberhaltige Schalter und Relais enthalten dürfen;

4 SR 817.02