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Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten
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a. der zur Einfuhr vorgesehene Stoff oder die zur Einfuhr vorgesehene Zubereitung einer nach Ziffer 3 zulässigen Verwendung zugeführt wird;
b. die Importeurin bestätigt, dass der zur Einfuhr vorgesehene Stoff oder die zur Einfuhr vorgesehene Zubereitung nicht für die Wiederausfuhr in chemisch veränderter oder chemisch unveränderter Form bestimmt ist;
c. für den Fall, dass der Ausfuhrstaat nicht Vertragspartei des Minamata-Übereinkommen ist, dem BAFU eine Bescheinigung des Ausfuhrstaates vorliegt, dass das zur Ausfuhr vorgesehene Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-
6) oder die zur Ausfuhr vorgesehene Zubereitung mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 Prozent und mehr weder aus dem primären Quecksilberbergbau noch der Chlor-Alkali-Industrie stammt.
1.4.4 Gesuch
Ein Gesuch muss mindestens enthalten:
a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin;
b. den Namen und die Adresse der ausländischen Exporteurin;
c. zu jedem Stoff und jeder Zubereitung, die eingeführt werden soll:
1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomenklatur,
2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19867 (ZTG),
3. den Verwendungszweck,
4. die vorgesehene Einfuhrmenge in Kilogramm,
5. die Bestätigung nach Ziffer 1.4.3 Buchstabe b;
d. eine Bescheinigung nach Ziffer 1.4.3 Buchstabe c.
1.4.5 Entscheid
1Das BAFU entscheidet innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihm alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Es versieht die Einfuhrbewilligung mit einer Nummer.
2Eine Einfuhrbewilligung wird befristet für eine Dauer von höchstens 12 Monaten erteilt.
1.4.6 Pflichten bei der Einfuhr und bei der Einlagerung
1Die nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 (ZG) anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung angeben: