Vorlage
Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 17 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage
Anhang 2.16 (Art. 3)
Besondere Bestimmungen zu Metallen
Ziff. 3ter
3ter Blei und seine Verbindungen in Gegenständen für die breite Öffentlichkeit 3.1ter Begriffe
1Ein Gegenstand, der Blei (CAS-Nr. 7439-92-1) oder eine Bleiverbindung enthält, gilt als bleihaltig, wenn er oder ein zugänglicher Teil davon einen Massengehalt an Blei (in Metall) von 0,05 Prozent oder mehr aufweist.
2Von Kindern in den Mund genommen werden kann ein Gegenstand oder ein zugänglicher Teil davon, wenn die Höhe, Länge oder Breite weniger als 5 cm beträgt oder wenn der Gegenstand oder ein Teil davon einen abnehmbaren oder hervorstehenden Teil dieser Grösse aufweist.
3.2ter Verbote
1Das Inverkehrbringen von bleihaltigen Gegenständen, die zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, ist verboten, wenn die Gegenstände oder zugängliche Teile davon unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden können.
2Für das Inverkehrbringen von mit Anstrichfarben und Lacken behandelten Gegenständen, Verpackungen sowie Elektro- und Elektronikgeräten, die Blei oder Bleiverbindungen enthalten, gelten Ziffer 4 sowie Anhänge 2.8 und 2.18.
3.3ter Verhältnis zur Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200512 (LVG)
Für das Inverkehrbringen von Blei- oder Bleiverbindungen enthaltenden Bedarfsgegenständen, Spielzeugen, Schmuckwaren und Kerzendochten, die zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, und die oder deren zugängliche Teile unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden können, gilt die LGV.
3.4ter Ausnahmen
1Das Verbot nach Ziffer 3.2tergilt nicht für:
12 SR 817.02