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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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3Das zuständige Bundesorgan legt dem Bundesrat spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme des Pilotversuchs einen Evaluationsbericht vor. Es schlägt darin die Fortführung oder die Einstellung der Bearbeitung vor.

4Die automatisierte Datenbearbeitung oder das Profiling müssen in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme des Pilotversuchs kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist, das die erforderliche Rechtsgrundlage umfasst.

Art. 29 Bekanntgabe von Personendaten

1Bundesorgane dürfen Personendaten bekannt geben, wenn eine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 27 Absätze 1 und 2 dies vorsieht.

2In Abweichung von Absatz 1 dürfen Bundesorgane im Einzelfall ausnahmsweise Personendaten bekannt geben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Die Bekanntgabe der Daten ist für den Verantwortlichen oder für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich;

b. Die betroffene Person hat in die Bekanntgabe eingewilligt;

c. Die Bekanntgabe der Daten ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innert angemessener Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen;

d. Die betroffene Person hat ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt;

e. Der Empfänger macht glaubhaft, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder Widerspruch gegen die Bekanntgabe einlegt, um ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen Person ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, dies ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand zu erreichen.

3Darüber hinaus dürfen Bundesorgane im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20045 auch Personendaten bekannt geben, wenn:

a. die betreffenden Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe stehen; und

b. an der Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

4Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person dürfen Bundesorgane auf Anfrage auch bekannt geben, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt sind.

5 SR 152.3