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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
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2Bearbeiten Bundesorgane Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit Privaten, so regelt der Bundesrat die Kontrolle und die Verantwortung für den Datenschutz.
Art. 27 Rechtsgrundlagen
1Bundesorgane dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
2Für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, das Profiling oder den Erlass einer automatisierten Einzelentscheidung nach Artikel 15 Absatz 1 ist eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich. Eine Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn ist ausreichend, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Bearbeitung ist für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar festgelegte Aufgabe unentbehrlich; und
b. Die Bearbeitung birgt für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person keine besonderen Risiken.
3In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 dürfen Bundesorgane im Einzelfall ausnahmsweise Personendaten ohne gesetzliche Grundlage bearbeiten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. Der Bundesrat bewilligt die Bearbeitung, sofern die Rechte der betroffenen Person nicht gefährdet sind;
b. Die betroffene Person hat in die Bearbeitung eingewilligt oder hat ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt;
c. Die Bearbeitung ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innert angemessener Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
Art. 28 Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen
1Der Bundesrat kann vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder das Profiling bewilligen, wenn:
a. die Aufgaben, aufgrund deren die Bearbeitung erforderlich ist, in einem bereits in Kraft stehenden Gesetz im formellen Sinn geregelt sind;
b. ausreichende Massnahmen getroffen werden, um eine Verletzung der Grundrechte der betroffenen Person zu verhindern; und
c. eine Testphase vor dem Inkrafttreten, insbesondere aus technischen Gründen, zwingend erforderlich ist.
2Er holt vorgängig die Stellungnahme des Beauftragten ein.