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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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5Sie dürfen Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie Daten gestützt auf Absatz 3 bekannt geben. Besteht kein öffentliches Interesse mehr daran, die Daten allgemein zugänglich zu machen, so werden die betreffenden Daten wieder aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst gelöscht.

6Sie lehnen die Bekanntgabe ab, schränken sie ein oder verbinden sie mit Auflagen, wenn:

a. wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen der betroffenen Person es verlangen; oder

b. gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen.

Art. 30 Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten

1Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten durch das verantwortliche Bundesorgan Widerspruch einlegen.

2Das Bundesorgan weist das Begehren ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe;

b. die Erfüllung seiner Aufgabe wäre sonst gefährdet.

3Artikel 29 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Art. 31 Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv

1In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19986 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen.

2Sie vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, ausser wenn diese:

a. anonymisiert sind;

b. zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden müssen.

Art. 32 Datenbearbeitung für Forschung, Planung und Statistik

1Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn:

6 SR 152.1