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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
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a. die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt;
b. das Bundesorgan privaten Personen besonders schützenswerte Personendaten so bekannt gibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;
c. die Empfängerin oder der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt; und
d. die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
2Die Artikel 4 Absatz 3, 27 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 29 Absatz 1 sind nicht anwendbar.
Art. 33 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen
1Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für die Datenbearbeitung durch private Personen.
2Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane.
Art. 34 Ansprüche und Verfahren
1Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es:
a. die widerrechtliche Bearbeitung der betreffenden Personendaten unterlässt;
b. die Folgen einer widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt;
c. die Widerrechtlichkeit der Bearbeitung feststellt.
2Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen Bestreitungsvermerk anbringen und deren Bearbeitung einschränken.
3Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan:
a. die betreffenden Personendaten berichtigt, löscht oder vernichtet;
b. seinen Entscheid, namentlich über die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung, den Widerspruch gegen die Bekanntgabe nach Artikel 30 oder den Bestreitungsvermerk Dritten mitteilt oder veröffentlicht.
4Die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung von Personendaten kann nicht verlangt werden in Bezug auf die Bestände öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven oder anderer öffentlicher Gedächtnisinstitutionen. Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein überwiegendes Interesse nachweisen kann, kann sie oder er jedoch verlangen, dass die Institution den Zugang zu den umstrittenen Daten beschränkt.