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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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5Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 18. Dezember 19687. Die Ausnahmen nach den Artikeln 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht.

Art. 35 Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die

Personendaten enthalten

Ist ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten, im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes8 hängig, so kann die betroffene Person im Rahmen dieses Verfahrens diejenigen Rechte geltend machen, die ihr nach Artikel 34 bezogen auf diejenigen Dokumente zustehen, die Gegenstand des Zugangsverfahrens sind.

Art. 36 Register

1Die verantwortlichen Bundesorgane melden dem Beauftragten ihre Datenbearbeitungstätigkeiten.

2Der Beauftragte führt ein Register der Datenbearbeitungstätigkeiten. Das Register ist öffentlich.

3Datenbearbeitungstätigkeiten müssen vor Beginn der Tätigkeit gemeldet werden.

7. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter bzw. -beauftragte

Art. 37 Ernennung und Stellung

1Die oder der Beauftragte wird vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl ist durch die Bundesversammlung zu genehmigen.

2Das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)9.

3Die oder der Beauftragte übt ihre bzw. seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer Behörde oder eines Dritten einzuholen oder zu erhalten. Sie oder er ist administrativ der Bundeskanzlei zugeordnet.

4Sie oder er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget. Sie oder er stellt sein Personal an.

5Die oder der Beauftragte unterstehen nicht dem Beurteilungssystem nach Artikel 4 Absatz 3 BPG.

7 SR 172.021

8 SR 152.3

9 SR 172.220.1