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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
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Art. 38 Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer
1Die oder der Beauftragte kann zwei Mal wiedergewählt werden.
2Verfügt der Bundesrat nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer aus sachlich hinreichenden Gründen die Nichtwiederwahl, so ist der oder die Beauftragte für eine neue Amtsdauer wiedergewählt.
3Die oder der Beauftragte kann den Bundesrat unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten um Entlassung auf ein Monatsende ersuchen.
4Der Bundesrat kann die Beauftragte oder den Beauftragten vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn diese oder dieser:
a. vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Art. 39 Nebenbeschäftigung
1Die oder der Beauftragte darf keine zusätzliche Erwerbstätigkeit ausüben. Sie oder er darf auch kein Amt der Eidgenossenschaft oder eines Kantons bekleiden und nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines Handelsunternehmens tätig sein.
2Der Bundesrat kann der oder dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung nach Absatz 1 auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie Unabhängigkeit und Ansehen nicht beeinträchtigt werden.
Art. 40 Aufsicht
1Der Beauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Bundes.
2Bundesverwaltungsbehörden, die nach einem anderen Bundesgesetz Private oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung beaufsichtigen, laden den Beauftragten zur Stellungnahme ein, bevor sie eine Verfügung treffen, die Fragen des Datenschutzes berührt.
3Führt der Beauftragte gegen die gleiche Partei ein eigenes Verfahren, so haben die beiden Behörden ihre Verfahren zu koordinieren.
Art. 41 Untersuchung
1Der Beauftragte kann von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegen ein Bundesorgan oder eine private Person eröffnen, wenn Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte.
2Das Bundesorgan oder die private Person erteilt dem Beauftragten die von ihm verlangten Auskünfte und stellen ihm alle für die Untersuchung notwendigen Unter-