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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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5. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200424

Art. 7 Abs. 2 und 3

2Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann.

3In Abweichung von Absatz 2 kann die Behörde ausnahmsweise den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewähren, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang besteht.

Art. 11 Abs. 1

1Zieht die Behörde in Erwägung, den Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die Personendaten von Dritten enthalten, oder Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden, gibt sie den betroffenen Dritten die Gelegenheit zur Stellungnahmen innert zehn Tagen.

Art. 12 Abs. 3

3Die Behörde schiebt den Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten, oder den Zugang nach Artikel 7 Absatz 3 bis zur Klärung der Rechtslage auf.

Art. 15 Abs. 2 Bst. c (neu)

2Im Übrigen erlässt die Behörde eine Verfügung, wenn sie in Abweichung von der Empfehlung:

c. nach Artikel 7 Absatz 3 den Zugang zu einem amtlichen Dokument gewähren will.

6. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196825

Vor dem Titel des Vierten Abschnitts einfügen

Art. 71a

O. Schutz von Personendaten

1Die datenschutzrechtlichen Ansprüche werden im hängigen Beschwerdeverfahren beurteilt und unterliegen den entsprechenden Rechtsmitteln.

2Die Datenbearbeitung durch die Beschwerdeinstanz im Rahmen eines Beschwerde- oder Revisionsverfahrens ist von der Aufsicht durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ausgenommen.

24SR 152.3

25 SR 172.021