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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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7. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199726

Art. 57h Abs. 1 zweiter Satz

1… Dieses System kann besonders schützenswerte Personendaten enthalten, die sich aus dem Schriftverkehr oder aus der Art des Geschäftes ergeben. ….

Art. 57j Abs. 2

2... Die Datenbearbeitung nach diesem Abschnitt kann auch besonders schützenswerte Personendaten umfassen.

Art. 57l Bst. b Ziff. 4

Die Bundesorgane dürfen Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, zu folgenden Zwecken aufzeichnen:

b. Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur:

4. zum Nachvollzug des Zugriffs auf die elektronische Infrastruktur,

8. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200027

Art. 27 Abs. 2, Einleitungssatz und Bst. b

2Die Ausführungsbestimmungen regeln im Rahmen des Datenschutzgesetzes vom …28:

b. die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom … (DSG); die Bearbeitung dieser Daten ist nur zulässig, sofern sie für die Personalentwicklung notwendig ist und die betroffene Person ihr schriftlich zugestimmt hat;

Art. 27d Abs. 2 und Abs. 4 Einleitungssatz

2Die PSB kann die folgenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen besonders schützenswerten Personendaten der Klientinnen und Klienten bearbeiten:

4Die PSB kann den folgenden Personen und Stellen die in Absatz 2 genannten besonders schützenswerten Personendaten zugänglich machen, sofern sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:

26 SR 172.010

27 SR 172.220.1

28 SR ...