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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
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7. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199726
Art. 57h Abs. 1 zweiter Satz
1… Dieses System kann besonders schützenswerte Personendaten enthalten, die sich aus dem Schriftverkehr oder aus der Art des Geschäftes ergeben. ….
Art. 57j Abs. 2
2... Die Datenbearbeitung nach diesem Abschnitt kann auch besonders schützenswerte Personendaten umfassen.
Art. 57l Bst. b Ziff. 4
Die Bundesorgane dürfen Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, zu folgenden Zwecken aufzeichnen:
b. Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur:
4. zum Nachvollzug des Zugriffs auf die elektronische Infrastruktur,
8. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200027
Art. 27 Abs. 2, Einleitungssatz und Bst. b
2Die Ausführungsbestimmungen regeln im Rahmen des Datenschutzgesetzes vom …28:
b. die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom … (DSG); die Bearbeitung dieser Daten ist nur zulässig, sofern sie für die Personalentwicklung notwendig ist und die betroffene Person ihr schriftlich zugestimmt hat;
Art. 27d Abs. 2 und Abs. 4 Einleitungssatz
2Die PSB kann die folgenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen besonders schützenswerten Personendaten der Klientinnen und Klienten bearbeiten:
4Die PSB kann den folgenden Personen und Stellen die in Absatz 2 genannten besonders schützenswerten Personendaten zugänglich machen, sofern sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
26 SR 172.010
27 SR 172.220.1
28 SR ...