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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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9. Zivilgesetzbuch29

Art. 45a Abs. 3 Ziff. 3 und Abs. 4

3Der Bundesrat regelt im Rahmen des Gesetzes und unter Mitwirkung der Kantone:

3. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen sowie die Aufsicht über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften,

4Der Bundesrat kann die Ansprüche der betroffenen Personen ganz oder teilweise abweichend von Artikel 34 Absätze 1-3 des Datenschutzgesetzes vom …30 regeln, wenn der Zweck der zentralen Datenbank dies erfordert.

10. Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten31

Art. 1 zweiter Satz

1… Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und das Profiling sind zulässig.

Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz

1Zur Planung und Durchführung der Einsätze für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe können die zuständigen Stellen des Departements über die an solchen Einsätzen beteiligten Personen eine Datenbank oder Akten führen.

2Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und das Profiling sind für diesen Zweck zulässig.

Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz

1Zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen das Staatssekretariat und die ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen in Genf Datenbanken und Akten über:

Art. 6 Bst. a

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:

a. Organisation und Betrieb der Datenbanken und die Aktenführung;

29 SR 210

30 SR ...

31 SR 235.2