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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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11. Zivilprozessordnung32

Art. 20 Bst. d

Für die folgenden Klagen und Begehren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig:

d. Klagen und Begehren nach dem Datenschutzgesetz vom …33,

Art. 99 Abs. 3 Bst. d

3Keine Sicherheit ist zu leisten:

d. im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem Datenschutzgesetz vom …34.

Art. 113 Abs. 2 Bst. g

2Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten:

g. nach dem Datenschutzgesetz vom …35.

Art. 114 Bst. f

Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:

f. nach dem Datenschutzgesetz vom …36.

Art. 243 Abs. 2 Bst. d

2Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert für Streitigkeiten:

d. zur Durchsetzung der Ansprüche nach den Artikeln 12 und 20 des Datenschutzgesetzes vom …37;

12. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht38

Art. 130 Abs. 3

Klagen zur Durchsetzung eines Auskunfts- oder Einsichtsrechts im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten können bei den in Artikel 129 genannten

32 SR 272

33 SR ...

34 SR ...

35 SR ...

36 SR ...

37 SR ...

38 SR 291