Vorlage

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 32Fedlex · Vorlage

Gerichten oder bei den schweizerischen Gerichten am Ort, wo der betreffende Vorgang stattfindet, eingereicht werden.

13. Strafgesetzbuch39

Art. 179novies

Wer unbefugt Personendaten, die nicht für jedermann zugänglich sind, beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Vor dem 4. Titel einfügen

Art. 179decies

Identitätsmissbrauch zwecks Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils

Wer die Identität einer anderen Person ohne deren Einwilligung verwendet, um dieser zu schaden oder sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

14. Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht40

Gliederungstitel nach Art. 18

Dritter Abschnitt: Schutz von Personendaten

Nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts die Artikel 18a–18g einfügen

Art. 18a

A. Schutz von Personendaten

I. Beschaffung von Personendaten

1Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.

2Erfolgte die Beschaffung von Personendaten ohne Wissen der betroffenen Person, so ist diese umgehend darüber zu informieren. Die Information kann zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden.

39 SR 311.0

40 SR 313.0