Vorlage
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 32Fedlex · Vorlage
Gerichten oder bei den schweizerischen Gerichten am Ort, wo der betreffende Vorgang stattfindet, eingereicht werden.
13. Strafgesetzbuch39
Art. 179novies
Wer unbefugt Personendaten, die nicht für jedermann zugänglich sind, beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Vor dem 4. Titel einfügen
Art. 179decies
Identitätsmissbrauch zwecks Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils
Wer die Identität einer anderen Person ohne deren Einwilligung verwendet, um dieser zu schaden oder sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
14. Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht40
Gliederungstitel nach Art. 18
Dritter Abschnitt: Schutz von Personendaten
Nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts die Artikel 18a–18g einfügen
Art. 18a
A. Schutz von Personendaten
I. Beschaffung von Personendaten
1Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.
2Erfolgte die Beschaffung von Personendaten ohne Wissen der betroffenen Person, so ist diese umgehend darüber zu informieren. Die Information kann zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden.
39 SR 311.0
40 SR 313.0