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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
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Art. 18b
II. Bearbeitung von Personendaten
Bei der Bearbeitung von Personendaten sieht die Verwaltungsbehörde des Bundes angemessene Massnahmen vor, damit so weit wie möglich unterschieden werden zwischen:
a. verschiedenen Kategorien betroffener Personen;
b. auf Fakten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten.
Art. 18c
III. Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren Die Verwaltungsbehörde des Bundes darf Personendaten aus einem hängigen Verwaltungsstrafverfahren zur Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Personendaten wesentliche Aufschlüsse zum Sachverhalt geben können.
Art. 18d
IV. Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren
Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Personendaten.
Art. 18e
V. Richtigkeit der Personendaten
1Die Verwaltungsbehörde des Bundes berichtigt unverzüglich unrichtige Personendaten.
2Sie benachrichtigt die Behörde, die ihr die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt oder der sie diese bekannt gegeben hat, unverzüglich über die Berichtigung.
Art. 18f Ansprüche und Verfahren
VI. Ansprüche und Verfahren
1Die datenschutzrechtlichen Ansprüche werden im hängigen Verwaltungsstrafverfahren beurteilt und unterliegen den entsprechenden Rechtsmitteln.
2Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte ist für die Aufsicht über die Datenbearbeitung durch die Verwaltungsbehörde des Bundes in diesem Verfahren nicht zuständig, bis der Endentscheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist.